Rechtssatz: Gemäß § 62 Abs.1 lit.d des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl.I Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), bedarf die Errichtung einer Forststraße einer behördlichen Errichtungsbewilligung, wenn die Forststraße ua. durch Schutzwald führt. Wer eine solche bewilligungspflichtige Fo... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage gemäß § 62 Abs 1 Forstgesetz errichtet zu haben, ergibt sich jedoch aus der vom erkennenden Senat veranlassten forstfachlichen Stellungnahme, dass es sich bei der vom Beschuldigten errichteten Anlage um eine Forststraße iS des § 59 Abs 2 Forstgesetz handelt, so wurde in Ansehung der ihm angelasteten Übertretung gemäß § 174 Abs 1 lit b Z 15 iVm § 61 Abs1 Forstgesetz keine den Eintritt der Verfolgungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte, nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient, zu verstehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Auch das Ziehen eines Schlittens durch Hunde stellt ein "Befahren" einer Forststraße i.S.d. § 174 Abs.4 lit.b Z.1 ForstG dar. Anwendbarkeit des § 21 Abs.1 VStG. Teilweise Stattgabe. Gemäß § 174 Abs.4 lit.b Z.1 des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der unbefugt im Wald eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 10.0... mehr lesen...