Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage gemäß § 62 Abs 1 Forstgesetz errichtet zu haben, ergibt sich jedoch aus der vom erkennenden Senat veranlassten forstfachlichen Stellungnahme, dass es sich bei der vom Beschuldigten errichteten Anlage um eine Forststraße iS des § 59 Abs 2 Forstgesetz handelt, so wurde in Ansehung der ihm angelasteten Übertretung gemäß § 174 Abs 1 lit b Z 15 iVm § 61 Abs1 Forstgesetz keine den Eintritt der Verfolgungsverjährung hemmende Verfolgungshandlung gesetzt und ist das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)