RS UVS Kärnten 2004/06/07 KUVS-501/6/2004

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Veröffentlicht am 07.06.2004
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage gemäß § 62 Abs 1 Forstgesetz errichtet zu haben, ergibt sich jedoch aus der vom erkennenden Senat veranlassten forstfachlichen Stellungnahme, dass es sich bei der vom Beschuldigten errichteten Anlage um eine Forststraße iS des § 59 Abs 2 Forstgesetz handelt, so wurde in Ansehung der ihm angelasteten Übertretung gemäß § 174 Abs 1 lit b Z 15 iVm § 61 Abs1 Forstgesetz keine den Eintritt der Verfolgungsverjährung hemmende Verfolgungshandlung gesetzt und ist das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
forstliche Bringungsanlagen, Bringungsanlagen, Forststraße, Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung, bewilligungspflichtige Bringungsanlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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