Auch das Ziehen eines Schlittens durch Hunde stellt ein "Befahren" einer Forststraße i.S.d. § 174 Abs.4 lit.b Z.1 ForstG dar. Anwendbarkeit des § 21 Abs.1 VStG. Teilweise Stattgabe.
Gemäß § 174 Abs.4 lit.b Z.1 des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der unbefugt im Wald eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt auch das Ziehen eines Schlittens durch Hunde ein "Befahren" im Sinne dieser Gesetzbestimmung dar, ist doch nach dem Normtext nicht erkennbar, daß danach nur ein Befahren einer Forststraße durch ein mit Rädern ausgestattetes Fahrzeug unter Strafsanktion gestellt sein sollte. Wie sich aus der Beifügung "allgemein" ergibt, soll dadurch vielmehr generell jede unbefugte, also dem Zweck des § 59 Abs.2 ForstG widerstreitende Benützung der Forststraße verhindert werden.
Auch besteht kein Grund, an der Aussage des die Anzeige verfaßt habenden Forstaufsichtsorganes, daß die verfahrensgegenständliche Forststraße zum Tatzeitpunkt der Kennzeichnungspflicht des § 1 Abs.8 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 179/1976, entsprochen hat, zu zweifeln.
Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt anzusehen.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Verhändung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschuldens geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, wenn dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde zum einen unzutreffend als erschwerend gewertet, daß der Beschwerdeführer der Aufforderung des Forstaufsichtsorganes, sein Schlittenhundegespann anzuhalten und umzukehren, nicht nachgekommen ist; denn es steht nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Forstaufsichtsorganes und des Beschwerdeführers unzweifelhaft fest, daß letzterer - wenn auch nur kurzzeitig - angehalten hat. Zum anderen wurde nach den von der belangten Behörde erhobenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers dessen Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind nicht als strafmildernd berücksichtigt. Zudem hatte aber die belangte Behörde zu prüfen, ob im gegenständichen Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG zutreffen.
Diese erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus folgenden Gründen für gegeben:
Daß die Tat irgendwelche nachteilige Folgen nach sich gezogen hätte, ist aktenmäßig nicht belegt. Ebenso ist davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer nur ein geringfügiges Verschulden zur Last gelegt werden kann, weil keine Anzeichen dafür sprechen, daß dieser anders als bloß leicht fahrlässig dem gesetzlichen Verbot zuwider gehandelt hat. Dies belegt insbesondere auch der Umstand, daß die belangte Behörde trotz des vermeintlichen Vorliegens erschwerender Umstände bloß eine im untersten Zwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe verhängt hat.
Liegen damit aber die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vor, war sohin von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen.