TE OGH 2006/7/26 3Ob112/06a

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Z*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Moser GmbH, Rechtsanwälte in Murau, wider die beklagte Partei Hubert H*****, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen Unterlassung von Holzzwischenlagerungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 16. Februar 2006, GZ 1 R 104/05v-20, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Murau vom 27. Dezember 2004, GZ 2 C 960/04s-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Waldgrundstücke. Auf der Liegenschaft des Klägers wurde nach Durchführung eines Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde im Jahr 1981 auf der Liegenschaft des Klägers eine Forststraße (der „Ochsenbergweg") für den Abtransport geschlägerten Holzes angelegt. Der Beklagte schlägerte im November 2003 auf seiner Liegenschaft Bäume und lagerte die Baumstämme im Bereich eines von der zweiten Kehre der Forststraße abzweigenden Stichweges. Am 6. Mai 2004 lagerte der Beklagte geschlägertes Holz unmittelbar vor der zweiten Kehre sowohl am südlichen als auch am nördlichen Fahrbahnrand der Forststraße. Am 9. Juni 2004 entfernte er sämtliche Holzablagerungen.

Der Kläger begehrte die Unterlassung der Ablagerung von Rundholz auf seinem Grundstück an den in der Klage näher bezeichneten Stellen. Der Beklagte sei nur dazu berechtigt, den „Ochsenbergweg" zu begehen und zu befahren. Holzablagerungen außerhalb der Wegtrasse seien von der Dienstbarkeit nicht erfasst. Der von der zweiten Kehre abzweigende Stichweg sei erst nach Durchführung des behördlichen Bewilligungsverfahrens vom Kläger errichtet worden. Der Beklagte greife mit seinen Holzzwischenlagerungen ohne Rechtstitel in das Eigentumsrecht des Klägers ein.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Forststraße sei eine Bringungsanlage iSd ForstG 1975. Dort seien auch Zwischenablagerungen geregelt. Der Beklagte sei dazu berechtigt gewesen; er müsse aus technischen Gründen zwingend Zwischenablagerungen vornehmen. Wegen einer „Frostsperre" habe das Holz nicht unmittelbar abgeführt werden können. Die Rechtsvorgänger der Parteien hätten bei Anlegung des Stichwegs vereinbart, dass für diesen die gleichen Regelungen gelten sollten wie für die Forststraße.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren in Ansehung der Holzablagerungen im Bereich des Stichweges statt und wies das Mehrbegehren betreffend die Holzablagerungen im Bereich der zweiten Kehre der Forststraße ab. Es traf über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch Feststellungen über mehrere gerichtliche Vorverfahren zwischen den Parteien, die allerdings für das Revisionsverfahren nicht von Relevanz sind, und stellte weiters im Wesentlichen noch Folgendes fest:

Beim „Ochsenbergweg" handle es sich um eine anzeigepflichtige Bringungsanlage iSd § 64 ForstG 1975. Der Stichweg sei gemeinsam mit der Forststraße errichtet worden, es könne aber nicht festgestellt werden, ob der Stichweg im Rahmen der Projektierung der Forststraße vom behördlichen Bewilligungsverfahren erfasst gewesen sei. Der Beklagte habe das Holz an den Rändern der Forststraße bzw. des Stichweges zwischengelagert. Eine Abfuhr von Holz aus den Wäldern der Streitteile könne aus verschiedenen Gründen (insbesondere witterungsbedingt) nur mit Zwischenlagerungen durchgeführt werden. Aus der dem Urteil als Urteilsbestandteil angeschlossenen Skizze (Beil ./F) geht hervor, dass die Holzablagerungen des Beklagten außerhalb der Forststraße bzw. des Stichwegs erfolgte. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der „Ochsenbergweg" eine forstliche Bringungsanlage, nämlich eine Forststraße iSd § 59 Abs 1 und 2 ForstG 1975 sei. Nach § 58 Abs 1 leg. cit. sei unter „Bringung" die Beförderung von Holz aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage zu verstehen. Nach Abs 2 der Bestimmung sei davon auch die Zwischenlagerung umfasst. Nach § 66 ForstG 1975 könne jeder Waldeigentümer auf die mindestschädliche Weise Holz über fremden Boden bringen und auch lagern. Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung entscheide auf Antrag einer Partei die Verwaltungsbehörde. Die Bringung von Holz ohne Zwischenlagerung sei nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Der Bringungsberechtigte könne im Bedarfsfall vorübergehend Holz auch auf fremdem Grund lagern. § 66 Abs 1 ForstG 1975 beschränke das Eigentumsrecht des Klägers. Dies gelte aber nur für die forstrechtliche Bringungsanlage. Der Stichweg gehöre nicht dazu. Die Negativfeststellung belaste den Beklagten. Der Umstand, dass in einem gerichtlichen Vorverfahren (AZ 2 C 167/03x des Bezirksgerichts Murau) der Beklagte für berechtigt erklärt worden sei, den Stichweg zu befahren und zu benützen, rechtfertige noch nicht Holzablagerungen abseits dieses Weges. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und änderte über Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wurde. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte zur vollen Klagestattgebung rechtlich im Wesentlichen aus, dass mit der Eigentumsfreiheitsklage der Eigentümer schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der Störung durchdringe. Verschulden sei nicht nötig. Der Beklagte habe für die Holzlagerungen Grundstücksflächen des Klägers in Anspruch genommen. Auch wenn der „Ochsenbergweg" eine forstliche Bringungsanlage iSd § 59 Abs 1 ForstG 1975 sei, führe dies nicht dazu, dass der Beklagte die Lagerung von Holz auf an die Forststraße angrenzenden Grundflächen des Klägers durchführen dürfe. Wenn die Beförderung des vom Beklagten geschlägerten Holzes über die Forststraße möglich sei, könne eine Bringung in Form einer Zwischenlagerung nur auf dieser Anlage selbst erfolgen, die Inanspruchnahme fremden Eigentums sei nicht erlaubt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob im Zuge der Bringung über Forststraßen auch anschließende fremde Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden dürfen, oberstgerichtliche Rsp fehle.Beim „Ochsenbergweg" handle es sich um eine anzeigepflichtige Bringungsanlage iSd Paragraph 64, ForstG 1975. Der Stichweg sei gemeinsam mit der Forststraße errichtet worden, es könne aber nicht festgestellt werden, ob der Stichweg im Rahmen der Projektierung der Forststraße vom behördlichen Bewilligungsverfahren erfasst gewesen sei. Der Beklagte habe das Holz an den Rändern der Forststraße bzw. des Stichweges zwischengelagert. Eine Abfuhr von Holz aus den Wäldern der Streitteile könne aus verschiedenen Gründen (insbesondere witterungsbedingt) nur mit Zwischenlagerungen durchgeführt werden. Aus der dem Urteil als Urteilsbestandteil angeschlossenen Skizze (Beil ./F) geht hervor, dass die Holzablagerungen des Beklagten außerhalb der Forststraße bzw. des Stichwegs erfolgte. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der „Ochsenbergweg" eine forstliche Bringungsanlage, nämlich eine Forststraße iSd Paragraph 59, Absatz eins und 2 ForstG 1975 sei. Nach Paragraph 58, Absatz eins, leg. cit. sei unter „Bringung" die Beförderung von Holz aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage zu verstehen. Nach Absatz 2, der Bestimmung sei davon auch die Zwischenlagerung umfasst. Nach Paragraph 66, ForstG 1975 könne jeder Waldeigentümer auf die mindestschädliche Weise Holz über fremden Boden bringen und auch lagern. Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung entscheide auf Antrag einer Partei die Verwaltungsbehörde. Die Bringung von Holz ohne Zwischenlagerung sei nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Der Bringungsberechtigte könne im Bedarfsfall vorübergehend Holz auch auf fremdem Grund lagern. Paragraph 66, Absatz eins, ForstG 1975 beschränke das Eigentumsrecht des Klägers. Dies gelte aber nur für die forstrechtliche Bringungsanlage. Der Stichweg gehöre nicht dazu. Die Negativfeststellung belaste den Beklagten. Der Umstand, dass in einem gerichtlichen Vorverfahren (AZ 2 C 167/03x des Bezirksgerichts Murau) der Beklagte für berechtigt erklärt worden sei, den Stichweg zu befahren und zu benützen, rechtfertige noch nicht Holzablagerungen abseits dieses Weges. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und änderte über Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wurde. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte zur vollen Klagestattgebung rechtlich im Wesentlichen aus, dass mit der Eigentumsfreiheitsklage der Eigentümer schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der Störung durchdringe. Verschulden sei nicht nötig. Der Beklagte habe für die Holzlagerungen Grundstücksflächen des Klägers in Anspruch genommen. Auch wenn der „Ochsenbergweg" eine forstliche Bringungsanlage iSd Paragraph 59, Absatz eins, ForstG 1975 sei, führe dies nicht dazu, dass der Beklagte die Lagerung von Holz auf an die Forststraße angrenzenden Grundflächen des Klägers durchführen dürfe. Wenn die Beförderung des vom Beklagten geschlägerten Holzes über die Forststraße möglich sei, könne eine Bringung in Form einer Zwischenlagerung nur auf dieser Anlage selbst erfolgen, die Inanspruchnahme fremden Eigentums sei nicht erlaubt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob im Zuge der Bringung über Forststraßen auch anschließende fremde Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden dürfen, oberstgerichtliche Rsp fehle.

Mit seiner Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise wird die Aufhebung zur Verfahrensergänzung beantragt.

Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision des Beklagten ist wegen Fehlens oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur gestellten Rechtsfrage zulässig, das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stützt sein Unterlassungsbegehren auf die Freiheit seines Eigentums (§ 523 ABGB). Eine Einschränkung des Eigentumsrechts könnte eine Grundlage in den Bestimmungen des ForstG 1975 BGBl 1975/440 idgF oder aber in einer privatrechtlichen Vereinbarung haben. Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass eine Holzbringung ohne Zwischenlagerung technisch ausgeschlossen sei. Die Zwischenlagerung falle unter den forstrechtlichen Begriff der „Bringung" (§ 58 Abs 1 und 2 ForstG 1975) und „sei nicht auf die Fahrbahnoberfläche beschränkt". Der Beklagte könne sein Holz nur über den Grund des Klägers zu Tal bringen. Im Übrigen habe der Kläger erst in der Berufung nähere Ausführungen über die Art und Weise der Holzablagerungen gemacht. Dazu ist folgendes auszuführen:Der Kläger stützt sein Unterlassungsbegehren auf die Freiheit seines Eigentums (Paragraph 523, ABGB). Eine Einschränkung des Eigentumsrechts könnte eine Grundlage in den Bestimmungen des ForstG 1975 BGBl 1975/440 idgF oder aber in einer privatrechtlichen Vereinbarung haben. Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass eine Holzbringung ohne Zwischenlagerung technisch ausgeschlossen sei. Die Zwischenlagerung falle unter den forstrechtlichen Begriff der „Bringung" (Paragraph 58, Absatz eins und 2 ForstG 1975) und „sei nicht auf die Fahrbahnoberfläche beschränkt". Der Beklagte könne sein Holz nur über den Grund des Klägers zu Tal bringen. Im Übrigen habe der Kläger erst in der Berufung nähere Ausführungen über die Art und Weise der Holzablagerungen gemacht. Dazu ist folgendes auszuführen:

1. Über die Klage ist unstrittig und ungeachtet allfälliger Rechte des Beklagten aufgrund der Bestimmungen des ForstG 1975 im Rechtsweg zu entscheiden.

2. Auf eine Dienstbarkeitsvereinbarung der Rechtsvorgänger der Parteien über ein Recht der Waldeigentümer auf Benützung fremden Grundes zu Zwecken der Zwischenlagerung beruft sich der Beklagte nicht.

3. Nach den getroffenen Feststellungen erfolgten sämtliche Zwischenlagerungen des Holzes durch den Beklagten auf dem Grund des Klägers. Aufgrund der Negativfeststellung zur Frage, ob der Stichweg zur Forststraße gehört, ist die Klagestattgebung betreffend der dort erfolgten Zwischenlagerung schon ohne weitere Begründung berechtigt.

4. Insoweit der Revisionswerber kursorisch eine Verletzung des Neuerungsverbots rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Kläger nach dem Inhalt seiner Klageerzählung in durchaus ausreichend konkreter Form die Ablagerung von Holz auf seinem Grundstück zum Gegenstand der Klage machte. Eine nähere Konkretisierung im Berufungsverfahren verstieß nicht gegen das Neuerungsverbot.

5. Aus dem ForstG 1975 ist keine Berechtigung des Beklagten zu Zwischenlagerungen von Holz auf der Liegenschaft des Klägers ableitbar:

Nach § 58 Abs 1 leg. cit. ist unter „Bringung" die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage zu verstehen. Die Bringung umfasst auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte. Forststraßen sind gemäß § 59 Abs 1 und Abs 2 Z 1 leg. cit. Bringungsanlagen und für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straßen samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dienen. Auch wenn der Begriff der Bringung die notwendige Zwischenlagerung erfasst, spricht der Gesetzeswortlaut des § 59 leg. cit., der nur auf die Forststraße selbst abstellt, für eine enge Auslegung dahin, dass Zwischenlagerungen nur auf der Forststraße - wenn es die Breite der Fahrbahn oder die für Zwischenlagerungen vorgesehenen, zur Straße gehörigen Flächen gestatten - erlaubt sind. Gegen die vom Revisionswerber angestrebte ausdehnende Auslegung dahin, dass an den Fahrbahnrändern, aber außerhalb der Fahrbahn, unter Verwendung fremden Grundes zwischengelagert werden dürfte, spricht schon die Bestimmung des § 66 ForstG 1975. Nach dessen Abs 1 ist jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte nach Maßgabe des Abs 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern, sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Nach Abs 4 leg. cit. entscheidet über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustandekommt, auf Antrag einer Partei die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs 1 letzter Satz leg. cit. mit Bescheid.Nach Paragraph 58, Absatz eins, leg. cit. ist unter „Bringung" die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage zu verstehen. Die Bringung umfasst auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte. Forststraßen sind gemäß Paragraph 59, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. Bringungsanlagen und für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straßen samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dienen. Auch wenn der Begriff der Bringung die notwendige Zwischenlagerung erfasst, spricht der Gesetzeswortlaut des Paragraph 59, leg. cit., der nur auf die Forststraße selbst abstellt, für eine enge Auslegung dahin, dass Zwischenlagerungen nur auf der Forststraße - wenn es die Breite der Fahrbahn oder die für Zwischenlagerungen vorgesehenen, zur Straße gehörigen Flächen gestatten - erlaubt sind. Gegen die vom Revisionswerber angestrebte ausdehnende Auslegung dahin, dass an den Fahrbahnrändern, aber außerhalb der Fahrbahn, unter Verwendung fremden Grundes zwischengelagert werden dürfte, spricht schon die Bestimmung des Paragraph 66, ForstG 1975. Nach dessen Absatz eins, ist jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte nach Maßgabe des Absatz 4, berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern, sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Nach Absatz 4, leg. cit. entscheidet über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustandekommt, auf Antrag einer Partei die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Absatz eins, letzter Satz leg. cit. mit Bescheid.

Eine Zwischenlagerung auf fremdem Boden erfordert daher eine solche positive Entscheidung, wenn sich die Parteien - wie hier - nicht einigen können. Mit den Revisionsausführungen zur technischen Unmöglichkeit des Abtransports ohne Zwischenlagerung bzw. ohne Verwendung der Liegenschaft des Klägers wird daher kein tauglicher Rechtsgrund ins Treffen geführt, dass der Beklagte schon ohne verwaltungsbehördliche Bewilligung die Zwischenlagerung am Grund des Klägers nach seinem Gutdünken vornehmen dürfte. Die Berechtigung zu Zwischenlagerungen fällt in die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Notwendigkeit wegen unverhältnismäßiger Kosten; Feststellung der mindestschädlichen Art der Bringung auf fremdem Boden) zu prüfen und über die Duldungspflicht zu entscheiden hat. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum von unberechtigten Zwischenlagerungen des Beklagten ausgegangen. Der Oberste Gerichtshof hat schon 1884 ausgesprochen, dass die unberechtigte Bringung von Holz über fremden Grund ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder Bewilligung durch die zuständige Behörde eine Besitzstörung darstellt (GlU 11342). Zu Recht beruft sich der Kläger hier auf die Freiheit seines Eigentums. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Nach der Bewertung des Klägers (S 5 der Klage) beträgt die Kostenbemessungsgrundlage 4.500 EUR.Eine Zwischenlagerung auf fremdem Boden erfordert daher eine solche positive Entscheidung, wenn sich die Parteien - wie hier - nicht einigen können. Mit den Revisionsausführungen zur technischen Unmöglichkeit des Abtransports ohne Zwischenlagerung bzw. ohne Verwendung der Liegenschaft des Klägers wird daher kein tauglicher Rechtsgrund ins Treffen geführt, dass der Beklagte schon ohne verwaltungsbehördliche Bewilligung die Zwischenlagerung am Grund des Klägers nach seinem Gutdünken vornehmen dürfte. Die Berechtigung zu Zwischenlagerungen fällt in die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Notwendigkeit wegen unverhältnismäßiger Kosten; Feststellung der mindestschädlichen Art der Bringung auf fremdem Boden) zu prüfen und über die Duldungspflicht zu entscheiden hat. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum von unberechtigten Zwischenlagerungen des Beklagten ausgegangen. Der Oberste Gerichtshof hat schon 1884 ausgesprochen, dass die unberechtigte Bringung von Holz über fremden Grund ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder Bewilligung durch die zuständige Behörde eine Besitzstörung darstellt (GlU 11342). Zu Recht beruft sich der Kläger hier auf die Freiheit seines Eigentums. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Nach der Bewertung des Klägers (S 5 der Klage) beträgt die Kostenbemessungsgrundlage 4.500 EUR.

Anmerkung

E81483 3Ob112.06a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2006/232 = Zak 2006/633 S 372 - Zak 2006,372 = EvBl 2006/178 S 950 - EvBl 2006,950 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00112.06A.0726.000

Dokumentnummer

JJT_20060726_OGH0002_0030OB00112_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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