RS OGH 2006/7/26 3Ob112/06a

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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Norm

ForstG 1975 §58 Abs2
ForstG 1975 §59 Abs2
ForstG 1975 §66 Abs4

Rechtssatz

Die bei der Bringung von Holz notwendige Zwischenlagerung ist nur auf der Forststraße - wenn es die Breite der Fahrbahn oder die für Zwischenlagerungen vorgesehenen, zur Straße gehörigen Flächen gestatten - erlaubt. Eine Zwischenlagerung auf fremdem Boden erfordert mangels Einigung der Parteien eine positive verwaltungsbehördliche Bewilligung gemäß § 66 Abs 4 ForstG 1975.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120995

Dokumentnummer

JJR_20060726_OGH0002_0030OB00112_06A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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