Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten bescheidmäßig die Verpflichtung auferlegt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Schadholz mit einem Holzanfall von zirka 10 Festmeter zu fällen und zu entrinden bzw sonst in geeigneter Weise bekämpfungstechnisch zu behandeln und erfolgte fristgerecht nur die Fällung des Schadholzes, nicht jedoch eine wirksame bekämpfungstechnische Behandlung, so ist der beschuldigte Waldeigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Aufforderungsbescheid der Forstbehörde gemäß §§ 44, 45 und 170 Forstgesetz das Schadholz, auf welches sich die bescheidmäßige Verpflichtung bezogen hat, nicht unverwechselbar beschrieben und konnte dem Beschuldigten dessen angelastete Nichtentsprechung, ausgehend davon, daß seine Verantwortung in bezug auf den vor dem 13.7.1995 erfolgten Abtransport von 37 Festmetern Fichtenschadholz aus den verfahrensgegenständlichen Parzellen nicht widerlegt werden, so ist aus dem Gru... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Waldeigentümer gemäß § 44 Abs 1 Forstgesetz von der Behörde bescheidmäßig aufgefordert bestimmte Flächen bis zu einem bestimmten Termin wegen Borkenkäferbefall bekämpfungstechnisch zu behandeln, und erfüllt er diesen Auftrag in der vorgesehenen Frist nur zum Teil, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und exkulpiert auch der Hinweis nicht, daß zur zweiten Mahd alle verfügbaren Arbeitskräfte einzusetzen waren und überdies nach dem abgelaufenen Termin nu... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis teilweise vom Borkenkäfer befallenes Rundholz deshalb nicht termingerecht abführen zu können, weil dazu wegen "der Ernte keine Zeit...." war, kann von der Vewaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 18, Z 19 ForstG 1975 nicht exkulpieren. mehr lesen...