Wird im Aufforderungsbescheid der Forstbehörde gemäß §§ 44, 45 und 170 Forstgesetz das Schadholz, auf welches sich die bescheidmäßige Verpflichtung bezogen hat, nicht unverwechselbar beschrieben und konnte dem Beschuldigten dessen angelastete Nichtentsprechung, ausgehend davon, daß seine Verantwortung in bezug auf den vor dem 13.7.1995 erfolgten Abtransport von 37 Festmetern Fichtenschadholz aus den verfahrensgegenständlichen Parzellen nicht widerlegt werden, so ist aus dem Grundsatz in dubio pro reo das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).