Wird der Waldeigentümer gemäß § 44 Abs 1 Forstgesetz von der Behörde bescheidmäßig aufgefordert bestimmte Flächen bis zu einem bestimmten Termin wegen Borkenkäferbefall bekämpfungstechnisch zu behandeln, und erfüllt er diesen Auftrag in der vorgesehenen Frist nur zum Teil, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und exkulpiert auch der Hinweis nicht, daß zur zweiten Mahd alle verfügbaren Arbeitskräfte einzusetzen waren und überdies nach dem abgelaufenen Termin nur noch 6 % bis 7 % der ursprünglichen Fläche aufzuarbeiten war.