Wird dem Beschuldigten bescheidmäßig die Verpflichtung auferlegt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Schadholz mit einem Holzanfall von zirka 10 Festmeter zu fällen und zu entrinden bzw sonst in geeigneter Weise bekämpfungstechnisch zu behandeln und erfolgte fristgerecht nur die Fällung des Schadholzes, nicht jedoch eine wirksame bekämpfungstechnische Behandlung, so ist der beschuldigte Waldeigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.