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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §36 Abs1;Rechtssatz
Angesichts der Anordnung des § 36 Abs 3 ForstG 1975 auf die Gewährleistung der Waldfunktionen (vgl § 6 Abs 2 ForstG 1975) Bedacht zu nehmen, ist der Gesichtspunkt von Bedeutung, mit der Lenkung des Bedarfes an Erholungsraum in geordnete Bahnen die Gefährdung der Waldfunktionen durch die Erholungsnutzung möglichst gering zu halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100053.X03Im RIS seit
07.06.2001