RS Vwgh 1997/11/24 95/10/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1997
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §36 Abs1;
ForstG 1975 §36 Abs3;

Rechtssatz

Angesichts der Anordnung des § 36 Abs 3 ForstG 1975 auf die Gewährleistung der Waldfunktionen (vgl § 6 Abs 2 ForstG 1975) Bedacht zu nehmen, ist der Gesichtspunkt von Bedeutung, mit der Lenkung des Bedarfes an Erholungsraum in geordnete Bahnen die Gefährdung der Waldfunktionen durch die Erholungsnutzung möglichst gering zu halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100053.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten