Index
80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Wörgl gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Jänner 1995, Zl. IIIa2, 810/4, betreffend Erklärung zum Erholungswald, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 22. Februar 1989 beantragte die beschwerdeführende Stadtgemeinde, näher bezeichnete, auf ihrem Gemeindegebiet gelegene Waldgebiete gemäß § 36 ForstG zum Erholungswald zu erklären. Unter der Überschrift "Begründung" wurde dargelegt, es bestünden Hinweise, wonach das derzeit als Steinbruch genützte Gelände über den Zeitraum der mit 1992 befristeten Rodungsbewilligung hinaus gewerblich bzw. industriell genutzt werden solle. Dies würde die Stadt praktisch der noch bestehenden Erholungsräume berauben, weil der Erholungswert des nördlichen Gemeindegebietes durch Autobahn und Bahnkörper, jener des südöstlichen Gemeindegebietes durch eine geplante Mülldeponie gemindert werde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Juli 1991 wurden bestimmte Grundstücke gemäß § 36 Abs. 1 ForstG zum Erholungswald erklärt.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1991 hob die belangte Behörde den Bescheid der BH auf Grund der Berufung von 29 Eigentümern der betroffenen Waldflächen gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück.
Mit Bescheid vom 6. September 1994 wies die BH den Antrag ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die Behörde begründend aus, nach den Stellungnahmen der Bezirksforstinspektion sei das in Rede stehende Gebiet ein vielbesuchtes Naherholungsgebiet der Stadtbevölkerung von W., was wohl vor allem in der Stadtnähe sowie in der relativ ebenen Lage und damit besucherfreundlichen Geländeform begründet sei. Auf Grund der Erklärung zum Erholungswald sei keine Behinderung der bisher praktizierten Waldwirtschaft zu erwarten, auch die Schutzwirkung würde nicht vermindert werden. Nach dem Forstgesetz bestehe bereits ein freies Betretungsrecht; zu weitergehenden Rechten werde es auch durch die Erklärung zum Erholungswald nicht kommen. Der Besuch des Erholungswaldes spiele sich vornehmlich auf dem bereits bestehenden Waldwegenetz ab. Einer Stellungnahme der Landesforstdirektion - Außenstelle zufolge sei der gegenständliche Waldbereich als Naherholungsraum für die Bevölkerung von W. gut geeignet, weil das Gebiet leicht und schnell erreichbar sei und bereits entsprechende Infrastruktureinrichtungen wie insbesondere Wander- und Radwege bestünden. Im Waldentwicklungsplan sei das Gebiet mit der Kennzahl 111 bzw. 112, in den Talboden hineinreichende Waldzungen sogar mit der Kennzahl 113 ausgewiesen. Nach Auffassung der Behörde stehe sohin fest, daß die Waldflächen eine hohe Erholungsfunktion aufwiesen und daß sie infolge ihrer Lage und Geländebeschaffenheit geeignet seien, der Bevölkerung von W. als Naherholungsraum zu dienen. Dies müsse aber nicht bedeuten, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Erklärung zum Erholungswald vorlägen. Hiefür müsse entweder ein Bedarf an Erholungsraum für die einheimische Bevölkerung bestehen, der infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt werden soll, oder es müsse die Schaffung, Gestaltung und Erhaltung von Erholungsräumen in Fremdenverkehrsgebieten wünschenswert erscheinen. Zur Frage, ob die letztgenannte Voraussetzung vorliege, sei durch Einholung eines tourismusfachlichen Gutachtens Beweis aufgenommen worden. Darin werde dargelegt, daß die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste im Sommer 3,2 und im Winter 2,7 Tage betrage; aus diesen Zahlen ergebe sich, daß W. kein ausgesprochenes Tourismus-Erholungsgebiet sei. Für den eher geringen Anteil an länger Aufenthalt nehmenden Gästen organisiere der Tourismusverband geführte Wanderungen zu näher genannten Zielen. Im verfahrensgegenständlichen Bereich würden keine Wanderungen organisiert; eine Auskunft der Tourismusverantwortlichen habe ergeben, daß dieser Bereich eher von Einheimischen aufgesucht werde. Die Schaffung eines Erholungswaldes sei somit nicht im öffentlichen Interesse des Tourismus wünschenswert. Zur Frage, ob ein infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen zu lenkender Bedarf an Erholungsraum für die Bevölkerung von W. bestehe, sei eine Stellungnahme der Ortsplanungsabteilung des Amtes der Landesregierung eingeholt worden. Darin werde ausgeführt, daß der verfahrensgegenständliche Bereich, der bereits durch einen durchgehenden Wanderweg erschlossen sei, mehrfach durch Nutzungen unterbrochen oder begleitet werde, die im weitestgehenden Sinn auch der Naherholung dienten. Es könne demnach festgestellt werden, daß die Ausweisung als Erholungswald aus raumplanerischer Sicht möglich erscheine, weil in diesem Bereich bereits mehrere Erholungseinrichtungen angesiedelt seien und auch die dazwischen liegenden Waldbereiche entlang des Wanderweges eine intensive Freizeitnutzung aufwiesen. Mit dieser Aussage bestätige der Raumplaner lediglich die Angaben der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, die Einschätzung des forstfachlichen Amtssachverständigen und der Tourismusabteilung, wonach der Bereich von der Bevölkerung von W. gerne und oft zum Zweck der Naherholung aufgesucht werde und dies vor allem darauf zurückzuführen sei, daß sich dort bereits diverse Erholungseinrichtungen, insbesondere auch Wanderwege, befänden. Somit bestehe zwar unbestrittenerweise ein Bedarf an Erholungsraum, der auch im verfahrensgegenständlichen Gebiet befriedigt werde; das Ermittlungsverfahren habe aber nicht ergeben, daß dieser Bedarf in einem solchen Umfang bestehe oder einen solchen Umfang angenommen habe, daß er in noch geordnetere Bahnen gelenkt werden solle.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, es seien ihr zwar einzelne Stellungnahmen von Abteilungen des Amtes der Landesregierung und der Berghauptmannschaft zur Kenntnis übermittelt worden, "ohne jedoch wie gesetzlich normiert vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mitzuteilen und die Möglichkeit der Stellungnahme hiezu einzuräumen". Es sei "völlig unverständlich und im Sinne der Interessenabwägung nahezu grotesk, daß von den vielen eingeholten Gutachten lediglich jenes der Abteilung IIc (Tourismus) des Amtes der Landesregierung, das negativ ausgefallen sei, als ausschlaggebend herangezogen" worden sei. Gerade ein Naherholungsgebiet habe mit Tourismus so gut wie nichts zu tun. Diese Stellungnahme sei aus der Sicht der Antragstellerin als überflüssig und zur Errichtung eines Erholungswaldes als Naherholungsgebiet völlig irrelevant zu bezeichnen. Selbst die Stellungnahme der Bergbehörde sage, daß eine Erklärung zum Erholungswald dann denkbar sei, wenn dadurch der Bergbaubetrieb nicht beeinträchtigt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Hinweisen auf den Verfahrensgang legte sie begründend dar, der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß das Parteiengehör eingeräumt worden; die BH habe die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt und ihr in förmlicher Weise Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Nach Hinweisen auf die Rechtslage legte die belangte Behörde weiters dar, der Vorwurf der mangelnden Interessenabwägung und einer unrichtigen Beweiswürdigung sei nicht gerechtfertigt. Es treffe nicht zu, daß die BH lediglich ein Gutachten als ausschlaggebend herangezogen habe. Die Voraussetzungen einer Erklärung zum Erholungswald nach § 36 Abs. 1 ForstG lägen nicht vor, da das Gebiet bereits intensiv als Erholungsraum genutzt werde und mehrere Erholungseinrichtungen angesiedelt seien. Ein Ausbau dieser Einrichtungen sei nicht notwendig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 36 Abs. 1 bis 5 ForstG lautet:
"(1) Besteht an der Benützung von Wald für Zwecke der Erholung ein öffentliches Interesse, weil
a)
für die Bevölkerung bestimmter Gebiete, insbesondere von Ballungsräumen, ein Bedarf an Erholungsraum besteht, der infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt werden soll oder
b)
die Schaffung, Erhaltung und Gestaltung von Erholungsräumen in Fremdenverkehrsgebieten wünschenswert erscheint,
so kann die Erklärung zum Erholungswald (Abs. 3) beantragt werden, sofern es sich nicht um Waldflächen gemäß § 34 Abs. 3 handelt oder nicht eine örtliche erforderliche Schutzwirkung (§ 1 Abs. 1 lit. b) dadurch gefährdet würde. Zum Erholungswald ist bei gleicher Eignung für die Erholung vorzugsweise Wald zu erklären, der im Eigentum von Gebietskörperschaften steht.
(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind
a)
das Land vom Standpunkt der Landesraumplanung,
b)
die Gemeinde, in der die Waldfläche liegt oder aus der erfahrungsgemäß die überwiegende Anzahl der Waldbesucher kommt,
c)
die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
d)
Organisationen, deren Mitglieder die Waldfläche regelmäßig begehen,
e)
der Waldeigentümer.
(3) Die Behörde hat die Anträge, unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2), auf die Sicherstellung der ordentlichen Erhaltung der Gestaltungseinrichtungen (Abs. 5) sowie auf Bergbau- und Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und die beantragte Waldfläche mit Bescheid zum Erholungswald zu erklären, wenn hienach keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen und die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 und 2 gegeben sind; nach Rechtskraft des Bescheides hat der Landeshauptmann diese Waldfläche im Waldentwicklungsplan als erklärten Erholungswald auszuweisen.
(4) Ist Wald gemäß Abs. 3 zum Erholungswald erklärt und im Waldentwicklungsplan ausgewiesen, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder eines Antragsberechtigten gemäß Abs. 2 lit. a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung des Waldeigentümers nachweist, zur Schaffung und Benützung von Gestaltungseinrichtungen (Abs. 5)
a)
Rodungen, insbesondere befristete Rodungen (§ 18),
b)
Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände (§ 18),
c)
Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a, 40 Abs. 3 und der nach § 45 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung
zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die Erholungswirkung des Waldes erhöht und das öffentliche Interesse an der Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes (§ 6 Abs. 2) nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Gestaltungseinrichtungen im Sinne des Abs. 4 sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und Lagerwiesen, Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr- und Reitwege, Hütten oder sonstige Baulichkeiten für den Erholungsverkehr, Tiergehege, Wald- und Sportpfade und Sporteinrichtungen, durch deren Art und Ausmaß die Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) möglichst gewahrt bleiben."
Nach den Gesetzesmaterialien (Erl. RV 1974, 1266 Blg. NR XIII GP) soll mit der Einrichtung von Erholungswäldern der Zweck verfolgt werden, die Bestimmungen über die Öffnung des Gesamtwaldes zu Erholungszwecken im Hinblick auf den bestehenden Trend nach besonders aufbereiteten Erholungsflächen, wie solche etwa bereits in Form des Lainzer Tiergartens der Gemeinde Wien zur Verfügung stehen, zu ergänzen.
In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung offensichtlich auf das touristische Fachgutachten aufgebaut, wonach die Erklärung des steilen Waldstückes zum Erholungswald - aus näher dargelegten, in der Beschwerde referierten Gründen - nicht im öffentlichen Interesse des Tourismus liege. Die belangte Behörde übersehe dabei, daß § 36 Abs. 1 ForstG "auch auf die Belange sprich Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung" abstelle; es habe "ganz offensichtlich eine Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen der örtlichen Bevölkerung und touristischen Gesichtspunkten "stattzufinden".
Diese Darlegungen verkennen, daß das Gesetz die Erklärung zum Erholungswald in § 36 Abs. 1 ForstG alternativ an einen der in lit. a und b genannten Tatbestände knüpft, wobei der eine (lit. a) den näher definierten "Bedarf der Bevölkerung", der andere (lit. b) Bedürfnisse des Fremdenverkehrs voraussetzt. Das Gesetz ordnet somit keine "Interessenabwägung zwischen Bedürfnissen der örtlichen Bevölkerung und touristischen Gesichtspunkten" an; vielmehr hat die Behörde über entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine der in § 36 Abs. 1 lit. a und b ForstG genannten Voraussetzungen der Erklärung zum Erholungswald vorliegt. Im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzung nach lit. b leg. cit. vorliegt, hat die Behörde erster Instanz eine Stellungnahme der Fachabteilung der belangten Behörde für Tourismus eingeholt und auf der Grundlage dieser Stellungnahme die Auffassung vertreten, daß der in der soeben zitierten Vorschrift normierte Tatbestand nicht verwirklicht sei. Die Beschwerde zeigt mit ihren oben wiedergegebenen Darlegungen eine Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise nicht auf. Dies gilt auch für die Darlegungen der Verfahrensrüge, soweit sich diese auf das "touristische Fachgutachten" bezieht. Mit der Beschwerdebehauptung, daß "der stark benützte Wanderweg großteils eben" sei und eine "Anbindung an das überregionale Wanderwegenetz" aufweise, wird nicht aufgezeigt, daß der Tatbestand nach § 36 Abs. 1 lit. b ForstG vorliege.
Die weiteren Darlegungen der Beschwerde zielen - wenngleich dies nicht ausdrücklich gesagt wird - offenbar darauf ab, eine Rechtswidrigkeit bei der der belangten Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 lit. a ForstG aufgetragenen Beurteilung aufzuzeigen. Die Beschwerde trägt vor, das Waldgebiet weise die "Kriterien der Eignung als Erholungswaldgebiet bzw. Naherholungsgebiet wie Erreichbarkeit und Naturausstattung" auf. Das Waldgebiet liege direkt angrenzend zum Ballungsraum W. und sei zu Fuß, mit dem Rad und dem Auto leicht und problemlos zu erreichen. In dem Waldgebiet stockten Waldbestände mit unterschiedlichster Baumartenmischung, geschlossene Bestände wechselten mit locker bestockten Waldflächen, Jungbestandesphasen mit älteren. Besonders der Waldsaum zum Inntal biete ein reizvolles abwechslungsreiches Landschaftsbild. Auch von der Naturausstattung her könne trotz des Bestehens eines Steinbruchbetriebes von einer guten Eignung zum Erholungswald gesprochen werden. Die Entwicklung der bereits vorhandenen infrastrukturellen Einrichtungen, wie Wanderwege, Tennisplätze, Teichanlage, Wege zum Reiten etc. zeigten, daß die Nähe dieses Waldgebietes von Erholungssuchenden geschätzt und intensiv gesucht werde, wobei dieses Gebiet sowohl im Sommer als auch im Winter stark frequentiert werde. Aus der Sicht des Landschaftsdienstes sei festzustellen, daß es sich bei dem Waldgebiet um ein wichtiges, intensiv genutztes Naherholungsgebiet speziell für die Stadt W. handle. Die Erholungsfunktion des "W.-Waldes" sei im Interesse der örtlichen Bevölkerung zu stärken und für die Zukunft zu sichern. Eine weitergehende industrielle bzw. gewerbliche Nutzung dieses Gebietes würde die Stadt W. der noch bestehenden Erholungsräume berauben, insbesondere wenn man davon ausgehe, daß das nördliche Gemeindegebiet, begrenzt durch die Autobahn und den Bahnkörper, als Erholungsgebiet bereits beeinträchtigt und das südöstliche Gemeindegebiet durch die errichtete Mülldeponie ebenfalls im Erholungswert gemindert sei. Durch die Antragstellung gemäß § 36 Abs. 1 ForstG solle der faktische Zustand auch rechtliche Absicherung finden.
Damit zeigt die Beschwerde nicht auf, daß die belangte Behörde auf Grund des § 36 Abs. 1 lit. a ForstG mit der Erklärung zum Erholungswald hätte vorgehen müssen.
Bei der Auslegung des Begriffes "Bedarf der Bevölkerung an Erholungsraum" ist einerseits darauf Bedacht zu nehmen, daß § 36 Abs. 1 lit. a ForstG darunter (nur) einen solchen "Bedarf" versteht, der "infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt werden soll"; andererseits ist an Inhalt und Zweck der Erklärung zum Erholungswald im Sinne der Abs. 4 und 5 leg. cit. anzuknüpfen. Die in Abs. 4 und 5 angesprochenen Gestaltungseinrichtungen sollen der Lenkung des nach Abs. 1 lit. a vorausgesetzten Bedarfes an Erholungsraum in geordnete Bahnen dienen; um ihre Schaffung rechtlich zu ermöglichen, sieht das Gesetz Ausnahmen von zahlreichen den Wald betreffenden Schutzvorschriften, wie etwa vom Rodungs- und Fällungsverbot und der Wiederbewaldungspflicht vor. Angesichts der Anordnung des § 36 Abs. 3 ForstG, auf die Gewährleistung der Waldfunktionen (vgl. § 6 Abs. 2 ForstG) Bedacht zu nehmen, ist der Gesichtspunkt von Bedeutung, mit der Lenkung des Bedarfes an Erholungsraum in geordnete Bahnen die Gefährdung der Waldfunktionen durch die Erholungsnutzung möglichst gering zu halten.
Der Umstand, daß das ForstG den Waldeigentümer nicht zur Duldung von Gestaltungseinrichtungen verpflichtet, sondern seine privatrechtliche Zustimmung zu deren Schaffung voraussetzt (vgl. § 36 Abs. 4 ForstG), setzt die Erklärung eines Gebietes zum Erholungswald weiters in Beziehung zu einer Prognose, wonach im betreffenden Gebiet die Schaffung jener Gestaltungseinrichtungen möglich sein wird, die den Bedarf an Erholungsraum in geordnete Bahnen zu lenken versprechen.
Mit den oben wiedergegebenen, allgemein an den Erholungswert anderer Teile des Gemeindegebietes anknüpfenden und auf die Eignung des in Rede stehenden Gebietes für die Erholung der Bevölkerung und das Vorhandensein bestimmter Einrichtungen hinweisenden Darlegungen der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, daß im betreffenden Gebiet Bedürfnis und Möglichkeit bestehe, die Nutzung für Erholungszwecke der Bevölkerung durch die Schaffung von Gestaltungseinrichtungen in geordnete Bahnen zu lenken. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde behauptet auch nicht, daß an die Schaffung von (weiteren) Gestaltungseinrichtungen überhaupt gedacht wäre und die Zustimmung der Waldeigentümer zu allenfalls geplanten Maßnahmen wahrscheinlich wäre. Sie zeigt insgesamt somit nicht auf, daß die Frage des "Bedarfes" im Sinne des § 36 Abs. 1 lit. a ForstG unrichtig gelöst worden wäre.
Auch der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht - wie schon in der Berufung - geltend, die BH habe ihr die eingeholten Stellungnahmen "zur Kenntnisnahme gebracht, ohne jedoch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mitzuteilen und die Möglichkeit der Stellungnahme hiezu einzuräumen".
Diesen Darlegungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle lediglich Mängel des zur Erlassung des angefochtenen (Berufungs-)Bescheides führenden Verfahrens wahrzunehmen sind; solche werden gar nicht behauptet. Nur der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, daß auch die behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorliegen. Nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage hat die BH die von ihr eingeholten fachkundigen Äußerungen der Beschwerdeführerin jeweils "zur Kenntnis und Stellungnahme" - lange vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - übermittelt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschwerdeführerin nicht klar gewesen wäre, daß ihr damit Gelegenheit gegeben wird, sich zu den ihr vorgehaltenen Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Die Beschwerdeführerin hat auch mehrfach Stellung genommen; sie hatte ferner Gelegenheit, ihren Standpunkt in der Berufung darzulegen.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100053.X00Im RIS seit
07.06.2001