Über Anregung der Gemeinde Gaschurn und mehrerer Haus- und Grundeigentümer (Bewohner der durch Steinschlag und Lawinen gefährdeten Wohnparzelle Außerbach, Gemeinde Gaschurn) wurde von Amts wegen ein Verfahren zur Bannlegung des im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Waldgebietes Außerbach im Bereich zwischen der Gemeindegrenze zu St. Gallenkirch und dem Ballottatobel eingeleitet. Mit Bescheid vom 6. Juli 1989 legte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (in der Folge: BH) dieses ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §21;ForstG 1975 §24;ForstG 1975 §27 Abs1;ForstG 1975 §27 Abs2;
Rechtssatz: Die Bannlegung von Schutzwäldern setzt vorherige Sanierungsmaßnahmen iSd § 24 ForstG 1975 nicht voraus. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1990100053.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 3. März 1987, Zl. 85/07/0343, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Juli 1985, mit dem ein Teil der GPn. 701/1 sowie 701/11, 701 14, 701/5, 701/6, 701/7, 701/8: 701/9,t, 701/107 701/12 und 701/13 der KG X in Bann gelegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründet wurde dies damit, daß die Bannlegung im wesentlichen auf das Gutachten des Dr. A gestützt wurde, ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §59 Abs1;ForstG 1975 §27 Abs1;ForstG 1975 §27 Abs2 lita;ForstG 1975 §31 Abs1;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Den Vorbehalt der Entscheidung über eine allfällige Entschädigung steht mit der Bannlegung gem § 27 Abs 1 ForstG 1975 in untrennbarem Zusammenhang. Wird der Bescheid, mit dem die Bannlegung verfügt wurde, aufgehoben, ist dahe... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §27 Abs1;ForstG 1975 §27 Abs2;ForstG 1975 §28 Abs1;ForstG 1975 §30 Abs1;ForstG 1975 §30 Abs2 lita Z1;ForstG 1975 §30 Abs3;
Rechtssatz: Für die auf § 30 Abs 2 lit a Z 1 ForstG 1975 gestützte Antragslegitimation in bezug auf die Bannlegung sind weder Eigentum noch Nutzungsrechte an der zur Bannlegung beantragten Waldflächen, sondern ausschließlich der Nachweis eines rechtlic... mehr lesen...