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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde 1. des ME, z. des FE und 3. der LE in U, alle vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Februar 1990, Zl. IIIa2-791/18, betreffend Bannlegung nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Flächen in Bann gelegt und Aufträge zur weiteren Waldbehandlung erteilt werden sowie die Entscheidung über eine allfällige Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungen einem Nachtragsbescheid vorbehalten wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 3. März 1987, Zl. 85/07/0343, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Juli 1985, mit dem ein Teil der GPn. 701/1 sowie 701/11, 701 14, 701/5, 701/6, 701/7, 701/8:
701/9,t, 701/107 701/12 und 701/13 der KG X in Bann gelegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründet wurde dies damit, daß die Bannlegung im wesentlichen auf das Gutachten des Dr. A gestützt wurde, der aber kein Amtssachverständiger sei; es sei auch nicht begründet worden, warum die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren führte die Bezirkshauptmannschaft am 21. September 1989 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Gebieten der Kulturbautechnik, der Forsttechnik, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Geologie/Hydrogeologie durch.
Im Rahmen dieser Verhandlung bestritten die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Bannlegung aus geologischer und hydrogeologischer Sicht. Die von der Gemeinde R behauptete Rutschungsgefahr könne durch eine Reihe anderer Maßnahmen besser verhindert werden, wozu auf ein Gutachten von Dr. Y vom 9. Jänner 1989 verwiesen werde, demzufolge in dem durch Rutschung gefährdeten Gebiet seit 1976 keine Sanierungsmaßnahmen mehr vorgenommen worden seien, obwohl von der Behörde eine laufende Entwässerung vorgeschrieben worden sei. Es müsse zunächst eine Herdsanierung vorgenommen und das Wasser aus dem mittleren Bereich der Rutschung Busgeleitet werden. Weiters müßten die auf Seite 11 des erwähnten Gutachtens angeführten Maßnahmen durchgeführt werden, dann bedürfe es keiner Bannlegung der Flächen der Beschwerdeführer. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. September 1972 betreffend Wildbachverbauungsprojekt und Aufforstung sei in einer Reihe von Punkten nicht erfüllt. Zur Stützung ihrer Behauptungen legten die Beschwerdeführer mehrere Gutachten des Zivilingenieurs für Forst- und Holzwirtschaft Dr. N, ein geologisches Gutachten von Dr. Y vom 9. Jänner 1989 über "Massenbewegungen im Bereich der Z-Alpe" sowie ein hydrogeologisches Gutachten desselben vom 13 . August 1984 vor. Darin verweist Dr. Y auf zwei weitere von ihm erstellte Gutachten vom 20. Oktober 1982 und vom 10. November 1982. Im hydrogeologischen Gutachten vom 13. August 1984 kommt der Gutachter zusammenfassend zu der Auffassung, aus geologischer und hydrogeologischer Sicht sei eine Bannwaldlegung zur Sicherung der Z-Alm nicht erforderlich.
Die Amtssachverständigen für Forstwirtschaft und für Wildbach- und Lawinenverbauung vertraten die Meinung, die Bannlegung sei gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse, weil zur Erhöhung der Sicherheit im Ortsteil B die Rutschfläche Z zu stabilisieren sei, was nur durch die Verringerung des Anfalles von Berg- und Oberflächenwässern als Folge der Bewaldung sowie der begleitenden technischen Maßnahmen gewährleistet werden könne.
Der Amtssachverständige für Geologie und Hydrogeologie führte aus, die sicherlich sehr wirksame Drainage der Bergwässer könne allein nicht ausreichen, um auf Dauer den Prozeß der Massenbewegungen aufzuhalten. Aus diesem Grund sei eine Aufforstung als Zusatzmaßnahme aus geologischer und hydrogeologischer Sicht sinnvoll. Weiters setzte sich der Geologe auch mit den "relativ zahlreich vorliegenden Gutachten" von Dr. Y - welche damit konkret gemeint sind, geht aus der Stellungnahme nicht hervor - auseinander, denen er folgende Widersprüchlichkeiten anlastete:
1. Die Untersuchung des Durchlässigkeitsbeiwertes mit lediglich vier Proben (in situ entnommen) könne bei der Inhomogenität des Lockermaterials nicht als repräsentativ angesehen werden. Die im Zuge dieser Untersuchungen festgestellte hohe Undurchlässigkeit sei höchstens für kleine Moränenbereiche möglich.
1. Der Schluß, daß das Moränenmaterial dicht sei, wäre auch dann falsch, wenn die Untersuchungsproben repräsentativ wären, da Bewegungsbahnen die Dichtewirkung des Materials wieder aufhöben.
3. Dr. Y wende sich in seinem Gutachten mehrfach gerben. eine Aufforstung, einerseits weil die Bewegungsbahnen mit 1 bis 3 Meter Tiefgang zu seiche seien, andererseits, weil die Bewegungsbahnen zu tief lägen. Im ersten Fall sei das Gewicht der Bäume zu hoch, im anderen Fall erreichten ihrer Wurzeln nicht die Bereiche unterhalb der Bewegungsbahnen. Daraus sei abzuleiten, daß Aufforstungen nie sinnvoll wären. Nicht beachtet werde jedoch der - von den Amtssachverständigen beschriebene -Einfluß der Vegetation auf die Niederschlagswässer und auf ihr Eindringen in den Untergrund (Speichervermögen der Vegetation).
4. Dr. Y sehe im Viehtritt etwas Positives, weil er den Boden verfestige und Niederschlagswässer in den Trittmulden fange, wo diese verdunsten könnten. Dazu sei festzuhalten, daß in der Höhe der Z-Alm (etwa 1.600 m Seehöhe) eine Verdunstung höchstens während einer kurzen Hochsommerperiode auftreten könne. Ansonsten versickere das Wasser langsam und durchfeuchte den empfindlichen Boden deutlich und langfristig. Gerade vor einer Durchfeuchtung und Vorvernässung warne jedoch Dr. Y mehrfach ausdrücklich (und mit Recht) und führe sogar als warnendes Beispiel den Hopfgartner Bach in Osttirol an.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. September 1989 wurden Teilflächen der GPn 701/1, 701/4, 701/5, 701/6, 701/7, 701/8, 701/9, 701/10, 701/11, 701/12 und 701/13 der KG X im Gesamtausmaß von rund 74,2 Hektar in Bann gelegt und eine Reihe von Aufträgen zur weiteren Waldbehandlung erteilt (Spruchabschnitt I), das Mehrbegehren der Gemeinde R auf Bannlegung einer Fläche über 74,2 Hektar abgewiesen (Spruchabschnitt II), die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen (Spruchabschnitt III), die Entscheidung über eine allfällige Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungen einem Nachtragsbescheid vorbehalten (Spruchabschnitt IV) und der Gemeinde R die Entrichtung von Verfahrenskosten vorgeschrieben (Spruchabschnitt V).
Die Beschwerdeführer beriefen gegen die Bannlegung und die damit verbundene Abweisung ihrer Einwendungen sowie gegen den Vorbehalt einer Entscheidung über eine ellfällige Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungen. Des.- Berufung angeschlossen waren unter anderem ein Schreiben des Kulturbauamtes Innsbruck vom 5. Mai 1982, in dem es heißt, die durchgeführte Fassung der einzelnen Quellen und ihre Ableitung aus der Rutschfläche zum Zwecke der Trinkwasserversorgung von R habe sich als zielführend erwiesen und die Gefahr einer weiteren Rutschung gebannt, eine Stellungnahme des Dr. N vom 6. Oktober 1989, in der er sich mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. September 1989 auseinandersetzt und eine "Stellungnahme zum Bannlegungsbescheid" von Dr. Y vom 28. September 1989. In dieser Stellungnahme geht Dr. Y auf die vom geologischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren gegen seine Vorgutachten erhobenen Vorwürfe ein und erklärt abschließend, er habe entgegen der Auffassung des geologischen Amtssachverständigen nie die Bedeutung des Waldes für den Wasserhaushalt angezweifelt. Im vorliegenden Fall gehe es aber darum, ob der Bannwald im Ausmaß von 76 Hektar tatsächlich erforderlich sei. Diese Frage sei deshalb so aktuell, weil nun alle Gefahren für eine Nachfolgerutschung durch die technische Verbauung gebannt seien und damit eine Rutschung nicht mehr in Diskussion stehe, es müsse daher die Frage aufgeworfen werden, ob man eine Aufforstung von 76 Hektar auch dann vorgenommen hätte, wenn das einmalige Rutschereignis nicht stattgefunden hätte. In allen bisherigen Gutachten werde immer nur festgehalten, daß dem Wald eine Funktion des Wasserrückhaltevermögens zukomme. Es werde aber nie quantifiziert, wie es tatsächlich um den Wasserhaushalt stehe. Deshalb sei es erforderlich, hierüber eine ausführliche Studie zu erstellen und zwar über den gesamten Einzugsbereich der Z-Alpe, was jährlich an Niederschlägen falle und was derzeit an Niederschlagswasser zurückgehalten werde. Vor allem müsse exakt nachgewiesen werden, was der gesamte bewaldete Bereich unterhalb der Z-Alpe an Niederschlagswasser aufnehme und erst danach müsse man die tatsächlichen Bannwaldflächen errechnen, die erforderlich seien, um das (nicht durch Messungen belegte) noch "überschüssige Wasser" durch erfolgreiche Aufforstung abzubinden Es gebe in Tirol eine Reihe von Almen in ähnlicher morphologischer wie geologischer Position, die im unteren Teil aber ähnlich aktive Wildbäche aufwiesen und über keinen Bannwald im Almgebiet verfügten; man habe auch nie daran gedacht, einen solchen aufzuforsten. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Berufung außerdem "den vollen Kostenersatz für die Gutachten Dr. Y und N".
Mit Bescheid vom 19. Februar 1990 wies die belangte Behörde die Berufungen und den Antrag auf Kostenersatz für die Privatgutachten ab. Sie stützte sich dabei auf die von den Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Gutachten und auf das in einem früheren Verfahrensstadium eingeholte Gutachten von Dr. A. Sie vertrat dabei die Meinung, der Verwaltungsgerichtshof habe zwar in seinem Erkenntnis vom 3. März 1987, Zl. 85/07/0343, den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Juli 1985 aus dem formalen Grund der unbegründeten Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen aufgehoben, inhaltlich sei hingegen den auf den Ausführungen des Dr. A gestützten Vorbescheiden weitestgehend gefolgt worden. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorschriftsmäßige Bestellung stehe einer inhaltlichen Würdigung des Gutachtens dieses Sachverständigen nicht entgegen. Er komme ebenso wie die Amtssachverständigen zum Ergebnis, daß die Bannlegung notwendig und gerechtfertigt sei, weil zur Erhöhung der Sicherheit in B "die Rutschfläche Z" zu stabilisieren sei, was nur durch Verringerung des Anfalles an Bergwässern und Oberflächenwässern als Folge der Bewaldung gewährleistet werden könne. Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführer, der erstinstanzliche Bescheid habe sich mit dem Vorgutachten von Dr. Y nicht beschäftigt, wird auf die Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen zu diesem Vorgutachten verwiesen. Außerdem sei Dr. Y in seinem hydrogeologischen Gutachten vom 13. August 1984 von einer völlig falschen Voraussetzung ausgegangen, wenn er in der Schlußfolgerung seines Gutachtens bemerke, von geologischer und hydrogeologischer Seite sei eine Bannwaldlegung zur Sicherung der Z-Alpe nicht erforderlich. Die Bannlegung erfolge nicht im Interesse des in Bann gelegten Waldstückes, sondern im Interesse des darunter bzw. vor- oder nachgelagerten Gebietes. Dieses Verkennen des Bannzweckes sei geeignet, den erkennbaren inneren Wahrheitswert des Gutachtens zu erschüttern. Was die der Berufungsschrift beigelegte Stellungnahme zum Bannlegungsbescheid vom 28. September 1989 betreffe, müsse diese, da darin fast ausschließlich forsttechnische Fragen erörtert würden, unberücksichtigt bleiben, da Dr. Y lediglich ein Sachverständiger der Geologie sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 26. November 1990, B 498/90-17, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den von ihnen vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen auseinandergesetzt. Dasselbe gelte für die Einwendungen der Beschwerdeführer, daß Deponieflächen nicht abgesichert, Entwässerungsmaßnahmen äußerst mangelhaft gesetzt, bei der Aufforstung keinerlei waldbauliche Pflegemaßnahmen durchgeführt, der geplante Entwässerungsstollen nicht gebaut und eine Reihe von im wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. September 1972 vorgesehene Auflagen nicht erfüllt worden seien; die Durchführung dieser Maßnahmen hätte der Verhinderung einer Rutschgefahr dienen sollen.
Die belangte Behörde habe auch die im § 27 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehene Abwägung unterlassen. Die Auseinandersetzung damit wäre schon deswegen geboten gewesen, weil sich im fraglichen Bereich schon seit Jahrzehnten keine Murabgänge ereignet hätten.
Von der belangten Behörde sei auch das im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. September 1972 protokollierte Übereinkommen des Bannwerbers (Gemeinde R) mit den nunmehrigen Beschwerdeführern wonach ein Teil der Z-Alm nicht aufgeforstet werden dürfe, nicht in der Richtung gedeutet worden, daß die Gemeinde R durch ihr gegenteiliges Verhalten dabei gegen Treu und Glauben verstoßen habe und daß ihre damalige Zustimmung als Einschränkung ihres Antrages auf Einleitung des Bannlegungsverfahren zu betrachten sei.
Der erstinstanzliche Bescheid vom 22. September 1989 sei bereits vor der mündlichen Verhandlung am 21. September 1989 verfaßt worden.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei es auch unzulässig, den Anspruch auf Entschädigung einem gesonderten Bescheid vorzubehalten. Die Behörde hätte die Entschädigung gleichzeitig mit der Bannlegung feststellen müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand den Ersatz der Kosten für das Einschreiten des Vertreters der Gemeinde R aufzutragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 27 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 sind Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Anlagen und kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung (ä 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
Nach § 27 Abs. 2 lit. a leg. cit. sind Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 insbesondere der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen.
Während die von der belangten Behörde herangezogenen Gutachter zu dem Ergebnis kommen, die Voraussetzungen für eine Bannlegung lägen vor, wird dies von den Gutachtern, die die Beschwerdeführer konsultiert haben, verneint bzw. die Auffassung vertreten, es seien noch weitere Untersuchungen erforderlich, um klarzustellen, ob bzw. in welchem Umfang eine Bannlegung erforderlich sei.
Angesichts dieser widersprechenden Gutachterauffassungen hatte die belangte Behörde zu begründen, warum sie sich der Auffassung der Amtssachverständigen und des Dr. A anschloß. Dazu wäre auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit den einander widersprechenden Gutachten erforderlich gewesen. Daran fehlt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides. offenbar meint die belangte Behörde, die Auffassung von Dr. Y sei deswegen widerlegt bzw. sein Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage, weil der geologische Amtssachverständige bei der Verhandlung in erster Instanz eine Reihe von Punkten aufgezählt hat, in denen er Widersprüchlichkeiten bzw. Unrichtigkeiten in diesem Gutachten zu erblicken meinte. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Berufung eine Stellungnahme ihres Gutachters vorgelegt, in der dieser zu den einzelnen Punkten eingehend Stellung nimmt und darzulegen versucht, daß aus seiner Sicht die Kritik des geologischen Amtssachverständigen unhaltbar sei. Die belangte Behörde hat es abgelehnt, sich mit dieser Stellungnahme inhaltlich auseinanderzusetzen - was wohl nur unter Zuziehung von ts)Sachverständigen möglich gewesen wäre - und hat dies damit begründet, daß in dieser Stellungnahme fast ausschließlich forsttechnische Fragen erörtert wurden, für die dem Sachverständigen die Kompetenz fehle. Es geht bei dieser Stellungnahme zum einen um die Repräsentativität von Proben für die Durchlässigkeit des Bodens sowie um die Frage, ob die Verfestigung des Bodens durch Viehtritt ein Eindringen des Wassers in den Boden hintanhält und daher für die Hangsicherung positiv ist. Inwiefern es sich dabei um Fragen handelt, die nicht in das Gebiet des Geologen, sondern in jenes des Forstwirtschaft es fallen, ist nicht ersichtlich , In einem weiteren Punkt der Stellungnahme begründet der Gutachter, ,warum aus seiner Sicht die vorgesehene Aufforstung nicht zielführend sei, nämlich wegen der mangelnden Eignung von Flachwurzlern, die zwei bis drei Meter tiefliegenden Stollen zu durchwachsen und somit über einen Bewegungshorizont hinweg das Material zweier Stollen zu verbinden; Flachwurzler würden im ausgewachsenen Stadium ein sehr hohes Gewicht auf den darunterliegenden instabilen Boden ausüben und zwar nicht nur ein statisches, sondern durch die Sturmwirkung ein sog. "Stampfen der Wurzelkeller" hervorrufen. Durch die Entwurzelung, wie sie bei starken Windböen auftreten könne, entstehe ein großes, kreisförmiges Loch in der Vegetationsdecke, in dem dann bevorzugt Niederschlagswasser einfließen und zu starker Erosion oder sogar zum bevorzugten Weiterleiten entlang von Scherflächen führen könne. Dadurch seien in einigen Bereichen schon Massenbewegungen ausgelöst worden. In vielen Fällen werde in rutschgefährdeten Gebieten von einer Aufforstung mit Flachwurzlern Abstand genommen, da sie zur Instabilität dieser Hänge beitrügen. Es handelt sich hier um Problembereiche, die sowohl den Fachbereich des Geologen als auch jenen des Forstsachverständigen berühren. Daß ein Geologe in der Lage ist, zu solchen Fragen Stellung zu nehmen, steht außer Zweifel, wobei seine notwendigerweise auch in den Bereich der Forstwirtschaft übergreifenden Ausführungen dann erschüttert werden, wenn von forsttechnischer Seite die forstfachlichen Prämissen als unrichtig aufgedeckt werden. Die mangelnde Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme macht eine Beurteilung unmöglich, ob es dem Gutachter gelungen ist, die gegen seine Gutachten vorgebrachten Argumente zu entkräften und hindert damit auch eine Entscheidung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Gutachten der Amtssachverständigen und nicht jenen des Dr. Y gefolgt ist.
Der belangten Behörde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie den Ausführungen von Dr. Y den "inneren Wahrheitswert" deswegen aberkannt, weil er von einer völlig falschen Voraussetzung ausgehe. Daß dem Gutachter das siel gier Bannlegung bekannt war, ergibt sich schon daraus, daß er in seinem hydrogeologischen Gutachten vom 13. August 1984 auf das Gutachten von Dr. A repliziert, welches in der Einleitung eine ausführliche Darstellung der Themenstellung enthält. Wie sich außerdem aus dem von den Amtssachverständigen in erster Instanz erstellten Befund ergibt, ist das Bannlegungsgebiet im Bereich der Z-Alm rutschungsgefährdet. Die Bannlegung soll daher (auch) verhindern, daß die im Bereich der Z-Alm liegenden Bannflächen ins Rutschen geraten und dadurch der Ortsteil B gefährdet wird. Wenn im Gutachten daher von einer Bannlegung zur Sicherung der Z-Alm die Rede ist, dann kann daraus nicht auf ein Verkennen des Bannzweckes geschlossen werden.
Die belangte Behörde beruft sich außer auf die Amtssachverständigen auch auf Dr. A, wobei die Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 3. März 1987, Zl. 85/07/0343, dessen Ausführungen weitestgehend gefolgt, völlig unrichtig ist und jeder Grundlage entbehrt. Mit dem Inhalt dieses Gutachtens hatte sich der Gerichtshof gar nicht auseinanderzusetzen. Im übrigen gilt für die Berufung auf dieses Gutachten dasselbe wie für die Amtssachverständigengutachten: die belangte Behörde gibt - außer der erwähnten unzutreffenden Behauptung - keinerlei. Begründung, warum sie sich diesem Gutachten und nicht den anderslautenden von Dr. Y anschließt.
Die Beschwerdeführer haben im Laufe des Verwaltungsverfahrens immer wieder vorgebracht, es seien Deponieflächen nicht abgesichert, Entwässerungsmaßnahmen mangelhaft durchgeführt, bei der Aufforstung waldbauliche und Pflegemaßnahmen unterlassen sowie geplante Entwässerungsstollen nicht gebaut und die im wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 15. September 1972 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten worden. Die belangte Behörde hat dies mit dem Argument abgetan, diese Einwände beträfen das Wildbachverbauungsprojekt "U-Bach-Z-Bach-Ergänzungsprojekt 1971" und die im wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 15. September 1972 vorgeschriebenen Auflagen. Da jedoch Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens die Bannlegung und nicht ein im übrigen bereits rechtskräftig abgeschlossenes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren sei, sei auf diese Einwände nicht einzugehen. Diese Argumentation übersieht, daß die Beschwerdeführer mit ihren Einwänden dokumentieren wollten, daß bei Durchführung der von ihnen angesprochenen Maßnahmen eine Rutschungsgefahr nicht bestehe und eine Bannlegung daher nicht notwendig und gerechtfertigt sei. Die Behörde hätte sich daher mit diesen Einwänden auseinanderzusetzen gehabt.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, soweit mit ihm eine Bannlegung verfügt und die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen wurden, mit Verfahrensmängeln belastet hat, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war in diesem Teil daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Vorbehalt der Entscheidung über eine allfällige Entschädigung steht mit der Bannlegung in untrennbarem Zusammenhang. Er war daher ebenfalls aufzuheben, ohne daß es einer Prüfung bedurfte, ob ein solcher Vorbehalt zulässig war.
Weder das AVG noch das Forstgesetz 1975 sehen einen Anspruch einer Partei auf Ersatz der einer Partei im Verfahren erwachsenen Rosten durch die Behörde vor. Nach § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Da somit keine gesetzliche Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch der Beschwerdeführer besteht, wurde dieser zu Recht abgelehnt. _
Die Beschwerde gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere
S 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da an Kosten lediglich der Schriftsatzaufwand in Höhe von S 11.120,-- entstand, war das darüberhinausgehende Begehren abzuweisen.
W i e n , am 19. Oktober 1992
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100010.X00Im RIS seit
03.12.2001