1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Am 31.7.2020 wurde durch Frau J W die mobile Kundgebung/Versammlung Fridays For Future bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich angezeigt bzw. wurden mit 3.9.2020 geänderte Details dazu bekanntgegeben. Die Versammlung wurde unter folgendem Link öffentlich auf der Homepage https://fridaysforfuture.at/gruppen/linz beworben. Weiters erfolgte eine Bewerbung der Kundgebung auf Instagram und Facebook. 2. ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des Herrn A S, x, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. Juli 2020, GZ: PAD/20/1185012/VW, betreffend die Untersagung der für den x, von 12:00-16:00 Uhr, vom x (x)- x (Zufahrt zum S – vor M) angezeigten Versammlung zu Recht: Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und da... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des B S, G, F, gegen den am 14. November 2019 zugestellten Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, GZ: PAD/19/2140558/VW, betreffend Untersagung einer Versammlung zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe: I.1. Mit am 14. November 2019 zugestelltem (und wohl irrtümlich mit 16. Dezember ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des T M, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. März 2018, GZ: BHGRSich-2018-87587/2-Ra, betreffend Untersagung einer Vereinsgründung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2018 zu Recht: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskir... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des Vereins „NBH A“, vertreten durch Präsident R S, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 08.06.2017, GZ: BHVBSich-2016-243848/13-JM, betreffend die Auflösung des Vereins zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck... mehr lesen...