TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/7 LVwG-751003/3/ER

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2020
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Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

Art 11 EMRK
§15 EpidemieG
§10 COVID-19-Maßnahmenverordnung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde der J W, W.straße, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. September 2020, GZ: 0065588/2020, betreffend Auflagen für die Abhaltung einer Versammlung am 25. September 2020

A.       zu Recht:

I.     Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

und fasst hinsichtlich des Antrags, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

B.       den Beschluss:

I.     Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird für gegenstandslos erklärt.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.    Mit Bescheid vom 22. September 2020 schrieb der Bürgermeister der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) für die Versammlung im Rahmen von „Fridays for Future“ vom 25. September 2020 Auflagen vor wie folgt:

„Bescheid

Vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, als Behörde erster Instanz im übertragenen Wirkungsbereich ergeht nachstehender

Spruch

Sie haben am 31.7.2020 folgende mobile Kundgebung angezeigt bzw. mit 3.9.2020 geänderte Details dazu bekanntgegeben:

Bezeichnung: Mobile Kundgebung/Versammlung - Fridays For Future

Zeit: 25.9.2020, zwischen 12 Uhr und 15 Uhr

Ort bzw. Start- und Endort: Fahrbahn auf dem Linzer Hauptplatz auf Höhe des Alten Rathauses; ab ca. 12:30 Uhr führt die Route vom Linzer Hauptplatz über die Nibelungenbrücke mit einer Schleife in Urfahr zurück über die Nibelungenbrücke mit einer Schleife auf der Linzer Seite zum Linzer Hauptplatz

Anzeigerin: J W

Im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens von COVID-19 zum Schutz vor deren Weiterverbreitung und damit zur Hintanhaltung der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen wird die Durchführung der angezeigten Kundgebung/Versammlung an die Einhaltung folgender bestimmter Voraussetzungen bzw. Auflagen gebunden:

Die Örtlichkeit der Kundgebung/Versammlung hat sich ausschließlich auf den Bereich des Linzer Hauptplatzes in der Zeit zwischen 14 und 16 Uhr zu beschränken.

Eine Änderung des Kundgebungs-/Versammlungsortes wird untersagt.

Die Teilnehmerlnnen-Zahl der Kundgebung/Versammlung wird auf 1000 Personen beschränkt.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmerinnen jeweils einen Mund- und Nasenschutz tragen und sie jeweils den Mindestabstand einhalten sowie dass sie Desinfektionsmittel in ausreichender Menge mitführen und verwenden.

Der Ablauf der Kundgebung/Versammlung hat auf einem Covid-19-Präventionskonzept zu basieren.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird nach § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung

§ 15 Epidemiegesetz 1950 idgF

§ 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Begründung

1.   Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Am 31.7.2020 wurde durch Frau J W die mobile Kundgebung/Versammlung Fridays For Future bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich angezeigt bzw. wurden mit 3.9.2020 geänderte Details dazu bekanntgegeben.

Die Versammlung wurde unter folgendem Link öffentlich auf der Homepage https://fridaysforfuture.at/gruppen/linz beworben.

Weiters erfolgte eine Bewerbung der Kundgebung auf Instagram und Facebook.

2.   Die Behörde hat Beweis erhoben durch:

Einholung einer Stellungnahme der Gesundheitsbehörde vom 17.9.2020.

Einsicht in den angeführten Homepage-Link bzw. in Facebook und Instagram.

3.   Beweiswürdigung:

Die aufgenommenen Beweise haben den Sachverhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig dargetan.

4.   Rechtliche Beurteilung

Die maßgebliche Vorschrift des Epidemiegesetzes 1950 idgF. lautet wie folgt:

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

§15. (...)

Die derzeitige Faktenlage hinsichtlich der Erkrankung COVID 19 verlangt die Verhinderung bzw. Eindämmung einer weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus - meldepflichtige Erkrankung). Es sind dafür aus epidemiologischer Sicht alle notwendigen und wirksamen Maßnahmen im Sinne der vorgeschriebenen Auflagen zu ergreifen.

Die Auflagen stellen somit im Gegenstand geeignete Maßnahmen dar, im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens von COVID-19 zum Schutz vor deren Weiterverbreitung und damit zur Hintanhaltung der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen wesentlich beizutragen.

Ihre angezeigte mobile Kundgebung/Versammlung Fridays For Future ist insbesondere durch ihre öffentliche Bewerbung auf der Homepage bzw. auf Facebook und Instagram geeignet, ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich zu bringen. Daher mit andern Worten: Der angezeigten Kundgebung/Versammlung ist ein Zusammenströmen einer größeren Menschenmenge immanent.

Ein mobiler Demonstrationszug birgt gesundheitliche Ansteckungsgefahren in sich und ist nicht mit der derzeit angespannten epidemiologischen Lage in Linz vereinbar.

Die Durchführung einer solchen Kundgebung im Wege eines mobilen Demonstrationszuges ist ungeachtet allfälliger Schutzmaßnahmen der Akteurlnnen geeignet, zu einer weiteren Verbreitung des Covid-19-Virus zu führen und somit die Gesundheit sowie das Leben von Menschen zu gefährden.

Das gewünschte Ziel, der Verhinderung der Weiterverbreitung des Krankheitserregers SARS-CoV-2, kann im Sinne des Epidemiegesetzes ausschließlich durch die Einhaltung der angeführten Auflagen erreicht werden.

Aus den oben angeführten Gründen war daher die Durchführung der von Ihnen angezeigten Kundgebung/Versammlung nach § 15 Epidemiegesetz an die dargelegten Auflagen zu binden.

Die verfügten Auflagen waren im Ergebnis auf Basis der Stellungnahme der Gesundheitsbehörde vom 17.9.2020 zu verfügen.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid:

Die maßgebliche Rechtsgrundlage nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF. lautet:

§ 13. (...)

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war wegen Gefahr in Verzug, nämlich zur Verhinderung einer weiteren unkontrollierten Verbreitung des Covid-19-Virus und somit zum im öffentlichen Interesse gelegenen Schutz der Gesundheit sowie des Lebens von Menschen dringend geboten. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in diesem Konnex eindeutig das Interesse anderer Parteien, wie insbesondere jenes der Organisatorin der Kundgebung bzw. jenes der Teilnehmerinnen.“

I.2.    Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) rechtzeitig Beschwerde, die sie sowohl bei der belangten Behörde als auch direkt beim Landesverwaltungsgericht OÖ einbrachte. Sie beantragte, „das Gericht möge entscheiden, dass der Bescheid zur Gänze aufzuheben ist bzw. dass diesem Einspruch aufgrund der in der Beschwerde genannten Gründe jedenfalls aufschiebende Wirkung zukommt.“

Begründend führte die Bf im Wesentlichen aus, dass § 15 Epidemiegesetz nur auf Veranstaltungen, nicht aber auf Versammlungen iSd Versammlungsgesetzes anwendbar sei. Der angefochtene Bescheid widerspreche § 10 Abs 11 Z 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung, der ausschließlich vorschreibe, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz nach den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes zulässig seien, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen hätten, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden könne. Ferner müsse jede Einschränkung einer Versammlung aufgrund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände erfolgen. Im angefochtenen Bescheid werde jedoch allein eine allgemeine Befürchtung ohne Bezugnahme auf wissenschaftliche Evidenz angeführt. Hingegen betone ein Public Health Experte, dass aus gesundheitswissenschaftlicher Sicht nichts gegen die Abhaltung einer mobilen Versammlung spreche, sofern der empfohlene Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werde. Hinsichtlich der von der belangten Behörde befürchteten großen zusammenströmenden Menge sei darauf hinzuweisen, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung keine Obergrenze für die Anzahl der Teilnehmer einer Versammlung festlege, ferner keine empirische Begründung für die Annahme eines stark erhöhten Ansteckungsrisikos angeführt worden sei und außerdem aufgrund aktueller Erfahrungswerte nicht mit mehr als 500 bis 1.000 Teilnehmern zu rechnen sei. Deshalb sei auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründet. Abschließend wurde festgehalten, dass der angefochtene Bescheid, der kurz vor Abhaltung der bereits länger angemeldeten Versammlung zugestellt worden sei, das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit verletze.

I.3.    Mit Schreiben vom 23. September 2020 (eingelangt am 24. September 2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die Beschwerde. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen (§ 24 Abs 2 VwGVG).

I.4.    Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:

Mit E-Mail vom 31. Juli 2020 meldete die Bf im Namen von „Fridays for Future“ für den 25. September 2020 bei der Landespolizeidirektion OÖ – LPD OÖ eine Kundgebung an, deren Beginn mit 13:00 Uhr am Bahnhofsvorplatz in Linz geplant war. Zwischen 13:00 und 15:30 Uhr sollte ein Demonstrationszug über die Landstraße zum Hauptplatz stattfinden, als Ende war 16:00 Uhr anberaumt. Die Bf führte aus, dass ca 1.000 Personen erwartet würden und dass die aktuellen „Corona Vorgaben“ der Gesundheitsbehörde, im Einzelnen der Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter – auch bei Zu- und Abgängen, Mund-Nasen-Schutz aller Teilnehmer, kein direkter Körperkontakt und das Mitführen von Desinfektionsmitteln, befolgt würden.

Mit E-Mail vom 31. Juli 2020 informierte die LPD OÖ die Bf, dass am 31. August 2020 eine Besprechung zur Versammlungsanzeige stattfinden werde, an der die Teilnahme der Bf unbedingt erforderlich wäre.

Mit E-Mail vom 3. September 2020 sendete die Bf an die LPD OÖ die schriftliche Anmeldung der geänderten Details für die Kundgebung, die am 31. August 2020 besprochen wurden. Start- und Endpunkt der Kundgebung solle die Fahrbahn auf dem Hauptplatz auf Höhe des alten Rathauses sein, die Straßenbahn könne ungehindert fahren. Abmarsch wäre 12:30 bis 12:45 Uhr. Die Route verlaufe über die Nibelungenbrücke mit einer Schleife in Urfahr und einer Schleife auf der Linzer Seite – wie in einer beigelegten Abbildung dargestellt sei. Die Teilnehmerzahl wurde aufgrund der „Corona Situation“ mit 500 eingeschätzt, es sei auch Kontakt mit den Zuständigen des Bauernmarkts aufgenommen worden, um zeitliche Überschneidungen zu klären. Die Bf wiederholte auch in diesem E-Mail, dass die genannten „Corona Vorgaben“ eingehalten würden. Ferner teilte sie mit, dass durch die Transparente vor dem Weggehen eine Form des Demonstrationszugs hergestellt werde, die während der Versammlung beibehalten werde und das Einhalten der Abstände ermöglichen und erleichtern würde. Auf der Strecke werde außerdem darauf geachtet, möglichst die gesamte verfügbare Fläche einzunehmen.

Mit E-Mail vom 4. September 2020 teilte die LPD OÖ der Bf mit, dass am 10. September 2020 eine weitere Besprechung stattfinden würde, an der die Teilnahme der Bf unbedingt erforderlich sei, die Bf möge dazu eine schriftliche Stellungnahme „des Bauernmarktes“ mitbringen.

Mit E-Mail vom 8. September 2020 informierte die Bf die LPD OÖ, dass sie Kontakt mit dem Magistrat Linz aufgenommen habe und der Kompromiss gefunden worden sei, dass der Start um 13:00 Uhr stattfinde, der Abmarsch von 13:30 bis 13:45 Uhr.

Mit E-Mail vom 11. September 2020 informierte die Bf die LPD OÖ darüber, dass die Ergebnisse der Besprechung vom 10. September 2020 „im FFF Linz Plenum“ besprochen worden seien und der Start nunmehr um 14:00 Uhr erfolgen solle. Die restlichen Details würden gleich bleiben.

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, der der Bf mit E-Mail vom 22. September 2020 zugestellt wurde.

II.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

III.    Gemäß Art 11 Abs 1 EMRK haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.

Gemäß Art 11 Abs 2 EMRK darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Gemäß § 6 Versammlungsgesetz sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.

§ 15 Epidemiegesetz in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2020 lautet wie folgt:

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

§ 15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

1. zu untersagen, oder

2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oder

3. ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

1. Vorgaben zu Abstandsregeln,

2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,

4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.

(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen.

(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.“

§ 10 der COVID-19-Maßnahmenverordnung in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2020, die aufgrund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 erlassen wurde, lautet wie folgt:

§ 10. (1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

(2)  Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als zehn Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

(3)  Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 3 000 Personen im Freiluftbereich zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

(4)  Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:

1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,

2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.

(5)  Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,

2. spezifische Hygienevorgaben,

3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.

(5a)  Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.

(6)  Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7)  Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören.

(8)  Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(9)  Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.

(9a)  Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Abs. 5 bis 9 sinngemäß.

(10)  Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt § 3 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.

(10a)  Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 500 Personen. Abs. 2 bis 5a gelten nicht.

(11)  Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für

1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,

2. Veranstaltungen zur Religionsausübung,

3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.

4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,

5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,

6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,

7. Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974,

8. Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.

(12)  Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.

(13)  Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.“

IV.     In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Zu A:

IV.1.   In Art 11 Abs 1 EMRK wird zunächst allen Menschen ein Versammlungsrecht eingeräumt. Dieses unterliegt nach Art 11 Abs 2 EMRK gewissen Schranken, die gesetzlich ausgestaltet sein müssen. Eine derartige einfachgesetzliche Determinierung wurde insbesondere in § 6 Versammlungsgesetz getroffen.

Ein Eingriff in das durch Art 11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art 11 Abs 1 EMRK widersprechender und durch Art 11 Abs 2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde (vgl VfSlg 19.818/2013).

Gemäß § 6 VersammlungsG sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde mit Bescheid zu untersagen. Die Behörde ist hierzu jedoch nur dann ermächtigt, wenn dies aus einem der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründe notwendig ist. Die Behörde hat, wenn sie eine Untersagung der Versammlung in Betracht zieht, die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen (vgl zB VfSlg 10.443/1985, 12.257/1990).

IV.1.1.  Die Bf hat eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz bei der zuständigen Behörde angemeldet. Diese Behörde erließ – soweit ersichtlich – keinen Bescheid nach dem Versammlungsgesetz. Hingegen schrieb die belangte Behörde für diese Versammlung Auflagen nach dem Epidemiegesetz vor.

Das Verbot des § 15 Epidemiegesetz umfasst nicht nur Veranstaltungen iSd Art 15 Abs 3 B-VG, sondern jegliche Zusammenkünfte, etwa auch Versammlungen iSd Versammlungsgesetzes, Gottesdienste und private Veranstaltungen, wie Hochzeitsfeiern und Begräbnisse. Voraussetzung ist aber, dass daran zahlreiche Personen teilnehmen. Mit der Neufassung des § 15 EpidemieG 1950 können Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, untersagt, an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden und auf bestimmte Personen- und Berufsgruppen eingeschränkt werden (vgl Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-Handbuch, RN 30 f, Stand 15.5.2020, rdb.at).

§ 15 Abs 1 Epidemiegesetz enthält eine Verordnungsermächtigung, von der der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Erlassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung Gebrauch gemacht hat.

§ 10 der COVID-19-Maßnahmenverordnung gestaltet § 15 Epidemiegesetz hinsichtlich Maßnahmen, die bei Veranstaltungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 zu ergreifen sind, aus. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung ist sohin als Durchführungsverordnung zu § 15 Epidemiegesetz zu verstehen (wie auch in der Präambel der genannten Verordnung ersichtlich).

§ 10 Abs 1 bis 9 der COVID-19-Maßnahmenverordnung regelt Maßnahmen für unterschiedliche Veranstaltungskonstellationen.

§ 10 Abs 11 der COVID-19-Maßnahmenverordnung nimmt für bestimmte Veranstaltungen die Geltung der Absätze 1-9 ausdrücklich aus. In dessen Z 3 ist geregelt, dass die Absätze 1-9 nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz gelten – derartige Versammlungen sind unter den Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.

Die Erlassung der Durchführungsverordnung zu § 15 Epidemiegesetz betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 führt dazu, dass allenfalls aufgrund dieser speziellen Bestimmung Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 zu ergreifen sind. Die allgemeine Bestimmung des § 15 Epidemiegesetz tritt gegenüber der COVID-19-Maßnahmenverordnung diesbezüglich in den Hintergrund und bildet keine geeignete Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19.

IV.1.2.  § 10 Abs 11 Z 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung nimmt Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz von der Anwendbarkeit der Absätze 1-9 des § 10 leg. cit. ausdrücklich aus und bestimmt, dass diese unter den Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes zulässig sind, sofern Mund-Nasen-Schutz getragen wird oder entsprechende Abstände eingehalten werden.

Als ausschließliche Maßnahme zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 nach der COVID-19-Maßnahmenverordnung ist im Rahmen von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sohin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bzw die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter für Personen, die nicht im selben Haushalt leben, vorgesehen. Unter dieser Maßgabe sind Versammlungen iSd Versammlungsgesetzes unter den Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes zulässig.

Die Bf hat bereits im Zuge der Anmeldung der Versammlung darauf hingewiesen, dass alle Teilnehmer einen Mund-Nasen-Schutz tragen würden und dass der Sicherheitsabstand der Teilnehmer von mindestens einem Meter – auch bei Zu- und Abgängen – befolgt würde. Den Anforderungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde dadurch Genüge getan, weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 waren ex lege nicht zu treffen. Die Vorschreibung von Auflagen auf Basis von § 15 Epidemiegesetz erfolgte daher in rechtswidriger Weise.

IV.1.3.  Bereits zum Zeitpunkt der Versammlungsanmeldung durch die Bf war eine Fassung des § 10 Abs 11 Z 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung in Kraft, die die Anwendbarkeit der Absätze 1-9 des § 10 der genannten Verordnung für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ausnahm und bestimmte, dass diese unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig sind, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann (BGBl. II Nr. 342/2020).

Es war daher aufgrund der Versammlungsanmeldung durch die Bf allein die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung der Versammlung nach dem Versammlungsgesetz vorliegen, in einer sogenannten "Prognoseentscheidung" auf Basis des Versammlungsgesetzes von der dafür zuständigen Behörde zu klären. Diese Behörde hatte aufgrund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände zu prognostizieren, ob und weshalb bei Abhaltung der Versammlung allenfalls die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet worden wären (vgl zB VfSlg 5087/1965 und 16.054/2000). Die dafür zuständige Behörde (bei der die Bf die Versammlung angemeldet hat) untersagte die ggst Versammlung – soweit ersichtlich – jedoch nicht.

Zu B:

IV.2.   Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050 uHa VwGH 5.3.2018, Ro 2017/17/0023; 7.6.2017, Ra 2017/17/0129; 28.4.2017, Ro 2016/02/0027; 30.1.2015, Ra 2014/02/0174; und VwGH 17.12.2018, Ro 2018/14/0009).

Aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheids (sowie aufgrund des bereits verstrichenen Versammlungsdatums) war der Antrag der Bf auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung für gegenstandslos zu erklären.

V.       Da hinsichtlich Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Auflagen nach § 15 Epidemiegesetz existiert, war der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher im Ergebnis ersatzlos aufzuheben.

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung im Ergebnis für gegenstandslos zu erklären.

VI.      Zu A.II. und B.II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt – soweit ersichtlich – zur Frage der Vorschreibung von Maßnahmen für Versammlungen iSd Versammlungsgesetzes in Zusammenhang mit COVID-19 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag allerdings dann eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht zu begründen, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (vgl. die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, E 284 ff zu § 34 VwGG). Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt (vgl. VwGH 26.04.2017, Ro 2015/10/0052, Rz 11).

Hinsichtlich der Gegenstandslosigkeit von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Entscheidung über die Hauptsache existiert einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von der in der ggst Entscheidung nicht abgewichen wurde. Es liegt daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Versammlung; COVID-19; Auflagen; Untersagung; aufschiebende Wirkung; Veranstaltung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.751003.3.ER

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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