Entscheidungsdatum
11.03.2020Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des B S, G, F, gegen den am 14. November 2019 zugestellten Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, GZ: PAD/19/2140558/VW, betreffend Untersagung einer Versammlung
zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.1. Mit am 14. November 2019 zugestelltem (und wohl irrtümlich mit 16. Dezember 2019 datiertem) Bescheid, PAD/19/2140558/VW, untersagte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die mit E-Mail vom 30. Oktober 2019 vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) angezeigte Versammlung zum Thema „X“ am Freitag, dem 29. November 2019 von 15:30 bis 16:15 Uhr in L, T (G) – H – Abfahrt der A7 Richtung Norden auf die (stadteinwärts führender Teil der Brücke) Westseite der VB – Nordseite der Voest-Brücke gemäß § 6 Versammlungsgesetz iVm Art 11 Abs 2 EMRK, da die Abhaltung die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährden würde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Art 11 Abs 2 EMRK enthaltenen öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen habe. Die Behörde sei nur dann zur Untersagung der Versammlung ermächtigt, wenn dies aus einem der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründe notwendig sei. Diese Entscheidung sei eine Prognoseentscheidung, die aufgrund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände zu treffen sei.
In Linz bestünden für Fahrzeuge und Fußgänger nur zwei Möglichkeiten, die Donau zu passieren, nämlich die Nibelungenbrücke und die Voest-Autobahnbrücke, wobei die Voest-Brücke derzeit in Folge von Erweiterungsarbeiten als Baustellenbereich geführt werde. Wie sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos ergebe, würden die Auffahrtsrampen und Fahrspuren verengt geführt und ständig geändert. Ab Anfang/Mitte November 2019 seien weitere Änderungen im Verkehrsfluss (teilweise Reduktion auf eine Fahrspur, zusätzlich Sperre einer Auffahrt) geplant. Es fänden erhebliche und durchgehende Baustellentätigkeiten auch mit schwerem Baugerät auf der Voest-Brücke statt und es bestehe eine unzureichende Absicherungsmöglichkeit für Versammlungsteilnehmer auf der Autobahn. Das Stadtpolizeikommando Linz könne nach eigenen Angaben nicht für die nötige Sicherheit der Versammlungsteilnehmer im Bereich der Voest-Brücke sorgen. Da auch weder der Bf als Versammlungsanmelder noch die Versammlungsbehörde nach Einschätzung des Stadtpolizeikommandos für die nötige Sicherheit sorgen werde können, sei die Versammlung bereits aus dem Grund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Versammlungsgesetz zu untersagen gewesen.
Ferner sei die Achse x – H – Abfahrt A7 – VB eine der wichtigsten städtischen und auch die A7 betreffend eine der wichtigsten nationalen und internationalen Nord-Süd-Verkehrsverbindungen, die täglich von zig-tausenden Fahrzeugen benützt werde. Gerade zu den Hauptverkehrszeiten sei das Verkehrsaufkommen dort derart groß, dass es zu Verkehrsstauungen auf diesen und auch den einmündenden Straßen komme. Die angekündigte Versammlung würde an einem Freitag zur Haupt(berufs)verkehrszeit abgehalten. Bei einer geschätzten Teilnehmerzahl von 7.000 und einem angezeigten Kundgebungsende von 16:15 Uhr sei von einer Totalsperre der A7 im Bereich der Voest-Brücke inklusive aller Auf- und Abfahrten von mindestens 1,5 Stunden auszugehen. Es wären massive Verkehrsstauungen im städtischen Bereich und auf der A7 die Folge. Umleitungen wären nicht möglich, und bei einer Teilnehmerzahl von rund 7.000 würden zahlreiche unbeteiligte Personen in ihrer Sicherheit und Bewegungsfreiheit beeinträchtigt. Auch Einsatzfahrzeuge wären massiv gehindert, Einsatzfahrten zeitgerecht durchzuführen. Nach Einschätzung der belangten Behörde und des Stadtpolizeikommandos Linz würden die massiven Verkehrsstauungen auch noch ca 1,5 bis 2 Stunden nach der Versammlung andauern. Da die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass die angezeigte Versammlung zu erheblichen Verkehrsstörungen und massiven –überlastungen führen werde, sei die Versammlung auch aus dem Grund der Gefährdung des öffentlichen Wohls im Sinne des § 6 Versammlungsgesetz zu untersagen gewesen.
Die Prognoseentscheidung sei zu Ungunsten des Anzeigers ausgefallen, da die sicherheitsgefährdende Benützung der Autobahnbrücke und die zu befürchtenden unvermeidbaren weiträumigen, lange währenden, auch über das Ende der Versammlung hinausgehenden Störungen des Straßenverkehrs auf einer Hauptverkehrsroute die belangte Behörde veranlassen würden, die Versammlung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohls zu untersagen. Der Eingriff in die Rechte einer großen Anzahl unbeteiligter Personen sei latent. Auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs habe die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs schwerer als das Versammlungsgrundrecht gewogen, weshalb die Interessenabwägung zulasten der Versammlungsveranstalter gegangen sei. Im ggst Fall sei die belangte Behörde nach sorgfältiger Abwägung zum Ergebnis gekommen, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sowie am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer schwerer wiege, als das Interesse des Bf an der Abhaltung der angemeldeten Versammlung. Die Untersagung der Versammlung sei daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer durch Art 11 Abs 2 EMRK gedeckt.
I.2. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde „in Bezug auf die Untersagung des Endstücks der Demonstration ‚K F f F ‘ am 29.11. unter der Geschäftszahl PAD/19/2140558/VW“. Begründend führte der Bf im Wesentlichen aus, dass einem Kollegen mit Bescheid das gleiche „Endstück der Demonstration bereits am 24.5.“ untersagt worden sei, auf diesen Bescheid beziehe sich der Bf ebenfalls. Das öffentliche Wohl sei von der belangten Behörde viel zu beschränkt definiert worden, da die Eindämmung der Klimakrise durch sofortige Reduktion der CO2-Emissionen im Verkehrssektor das relevanteste öffentliche Wohl darstelle. Im Vergleich dazu sei der Straßenverkehr von geringerem Wert anzusehen. Zur Bestätigung dieser Frage solle ein Gutachten eingeholt werden. Im Sinne des „öffentlichen Klima-Wohls“ und der Versammlungsfreiheit sei es sachlich gerechtfertigt, unmittelbar auf der Autobahn gegen den Verkehr, der den am stärksten wachsenden CO2-Sektor darstelle, zu protestieren. Obwohl für den Marathon, der nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehe, die A7 für acht Stunden in beide Richtungen gesperrt werde, sei der Bf im Anmeldungsgespräch kompromissbereit gewesen. Durch die Internationalität und die Medienpräsenz und die frühzeitige Anmeldung wäre es ein Leichtes gewesen, durch Warnungen den Verkehr zu reduzieren, dies sei aber von der Behörde nicht in Betracht gezogen worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass um 16:15 Uhr die Hauptverkehrszeit noch andauern würde, da „in der Untersagung des 24.5.“ geschrieben worden sei, dass die Hauptverkehrszeit am Freitag bis 14:30 Uhr dauere. Aus diesem Grund sei die ggst Versammlung später angemeldet worden. Mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass die Hauptverkehrszeit um 16:15 Uhr noch andauern würde, sei dieses Argument innerhalb weniger Monate willkürlich geändert worden. Auch tauche jetzt plötzlich die Baustelle als Untersagungsgrund auf, obwohl die Fahrbahnbreite im Mai sogar schmäler gewesen sei. Die Behauptung, dass Mitte November bis 29. November Änderungen, die die Marschroute betreffen, durchgeführt würden, könnten objektiv widerlegt werden. Es gebe auch keine Abhänge, Baumaschinen oder sonstige Gefahrenstellen auf den geplanten Flächen. Der Bf verlange eine öffentliche Verhandlung insbesondere um Videobeweise bezüglich der Baustelle und Marschroute einzubringen. Ferner sei es falsch, dass der Verfassungsgerichtshof in allen Fällen zugunsten des Verkehrs urteile. Auch am „Freitag 8.11. 14.00“ habe eine Demonstration die Tauernautobahn benützen dürfen.
I.3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt.
Zur beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist Folgendes auszuführen:
§ 24 VwGVG verweist neben Art 47 GRC auf Art 6 EMRK. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl VfGH 21.2.2014, B1446/2012 uHa EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stehen Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer Verhandlung nach dem VwGVG insbesondere dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl jüngst VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016 uHa VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0081, mwN).
Der Bf beantragte die öffentliche mündliche Verhandlung insbesondere zum Einbringen von Videobeweisen bezüglich der Baustelle und Marschroute; er brachte vor, die Argumentation der belangten Behörde, dass „Mitte November bis 29.11.“ Änderungen, die die Marschroute betreffen, durchgeführt würden, objektiv widerlegen zu können. Dabei übersieht der Bf jedoch, dass die belangte Behörde zur Beurteilung der ggst Rechtsfrage eine Prognoseentscheidung zu treffen hatte (VfGH 11.3.2015, E968/2014), die sie nachvollziehbar und schlüssig mit den Sicherheitsbedenken insbesondere des Stadtpolizeikommandos begründete. Das Bestehen der Baustelle auf der Voest-Brücke an sich blieb vom Bf unbestritten. Ob sich die konkreten Sperren und beabsichtigten Änderungen sowie der Einsatz der Geräte im Bereich der Baustelle zum beantragten Zeitpunkt jedoch ex post betrachtet tatsächlich so dargestellt haben, wie in der Prognoseentscheidung ex ante aufgrund konkreter Anhaltspunkte beurteilt wurde, ist für die ggst Entscheidung nicht relevant. Das Einbringen dieses „Videobeweises“ ist daher unbeachtlich, weshalb dies am entscheidungsrelevanten Sachverhalt nichts ändert. Ebenso ist der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Gewichtung des öffentlichen Wohls in Bezug auf CO2-Emissionen im Vergleich zum Straßenverkehr abzuweisen, zumal diese Abwägung keine Sachverhalts- sondern eine (der Begutachtung durch einen Sachverständigen entzogenen) Rechtsfrage darstellt.
Da somit bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine weitere mündliche Erörterung eine Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag aufgrund des eben Ausgeführten nicht erkannt zu werden.
I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest.
Mit E-Mail vom 24. Oktober 2019 meldete der Bf eine Versammlung für den 29. November 2019 von 12:00 bis 15:45 Uhr im Linzer Stadtgebiet unter dem Motto „x“ an. Von 14:45 bis 15:45 Uhr hätte entsprechend dieser Anmeldung eine Abschlusskundgebung auf der VB stattfinden sollen. Die Teilnehmerzahl an dieser Veranstaltung wurde auf rund 7.000 Personen geschätzt.
Bei einer Besprechung der Versammlungsbehörde am 30. Oktober 2019, an der der Bf teilnahm, wurden seitens der belangten Behörde und des Stadtpolizeikommandos bezüglich Route und Zeitpunkt sicherheitsbegründete und verkehrstechnische Bedenken geäußert. Bereits vorab informierte das Stadtpolizeikommando die belangte Behörde über die Lageeinschätzung wie folgt: Hinsichtlich der Route zur und auf die VB wurde eingewandt, dass kein Fahrzeugverkehr auf der A7 Richtung Süden mehr möglich wäre. Es würden ständig Änderungen an den einzelnen Fahrspuren und Auffahrtsrampen zur A7 vorgenommen. Ab Anfang/Mitte November stünden weitere Änderungen im Verkehrsfluss auf der VB an, so wäre nur mehr ein Fahrstreifen befahrbar und die Auffahrt vom P zur A7 würde gesperrt werden. Es finde eine erhebliche und durchgehende Baustellentätigkeit auf der A7-VB statt. Dadurch ergäben sich unzureichende Absicherungsmöglichkeiten für die Teilnehmer auf der Autobahn, auf entsprechende Verletzungsgefahren auch durch schweres Baugerät auf der Autobahnbrücke wurde hingewiesen. Ferner betonte das Stadtpolizeikommando, dass für die Sicherheit der Teilnehmer im Bereich der VB aufgrund der Baustelle nicht garantiert werden könne. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass neben dem Zusammenbruch des innerstädtischen Verkehrs auch der öffentliche Verkehr betroffen wäre.
Am 30. Oktober 2019 zog der Bf per E-Mail seine Versammlungsanmeldung zurück.
Mit E-Mail vom 30. Oktober 2019 übermittelte der Bf der belangten Behörde eine Versammlungsanzeige für 29. November 2019 ab 12:30 bis 15:15 Uhr mit der Marschroute H bis T. Diese Versammlung wurde nicht untersagt.
Ebenfalls mit E-Mail vom 30. Oktober 2019 zeigte der Bf für 29. November 2019 von 15:30 bis 16:15 Uhr die – im angefochtenen Bescheid untersagte – in Linz geplante Versammlung zum Thema „K F f F “ an. Als Route wurde die Strecke T (G) – H – Abfahrt der A7 Richtung Norden auf die (stadteinwärts führender Teil der Brücke) Westseite der VB – Nordseite der VB, bekannt gegeben, und als Teilnehmerzahl wurden 7.000 Personen geschätzt.
Seit Jänner 2018 werden sg Bypässe zur VB errichtet, die Fertigstellung ist für Mitte 2020 vorgesehen. Die VB ist Teil der A7 und dient der Donauquerung im Stadtgebiet von Linz. Abgesehen davon steht in Linz zur Donauquerung nur die N zur Verfügung. Die geplante Versammlung hätte eine Totalsperre der A7 im Bereich der VB inklusive aller Auf- und Abfahrten von mindestens 1,5 Stunden erforderlich gemacht. Umleitungen im Innenstadtbereich wären nicht möglich gewesen. Einsatzfahrzeuge wären daran gehindert gewesen, Einsatzfahrten zeitgerecht durchzuführen, auch der öffentliche Verkehr, der auch über die VB geführt wird, wäre beeinträchtigt gewesen. Die durch die Versammlung verursachten Verkehrsstauungen hätten noch 1,5 bis 2 Stunden nach Ende der Versammlung angedauert.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Die Daten betreffend die Baustelle auf der VB ergeben sich aus der entsprechenden Information der ASFINAG unter https://www.asfinag.at/verkehrssicherheit/bauen/bauprojekte/a-7-muehlkreis-autobahn-voestbruecke-bypaesse/.
III. Gemäß Art 11 Abs 1 EMRK haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.
Gemäß Art 11 Abs 2 EMRK darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
Gemäß § 6 Versammlungsgesetz - VersG sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.
IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
IV.1. In Art 11 Abs 1 EMRK wird zunächst allen Menschen ein Versammlungsrecht eingeräumt. Dieses unterliegt nach Art 11 Abs 2 EMRK gewissen Schranken, die gesetzlich ausgestaltet sein müssen. Eine derartige einfachgesetzliche Determinierung wurde insbesondere in § 6 VersG getroffen.
Ein Eingriff in das durch Art 11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art 11 Abs 1 EMRK widersprechender und durch Art 11 Abs 2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde (vgl VfSlg 19.818/2013 mwN zur Rechtsprechung zu Art 8 EMRK).
Gemäß § 6 VersammlungsG sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde (§ 16 leg.cit.) - bescheidmäßig - zu untersagen. Die Behörde ist hiezu jedoch nur dann ermächtigt, wenn dies aus einem der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründe notwendig ist. Die Behörde hat, wenn sie eine Untersagung der Versammlung in Betracht zieht, die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen (vgl zB VfSlg 10.443/1985, 12.257/1990).
Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung der Versammlung vorliegen, ist in einer sogenannten "Prognoseentscheidung" zu beantworten. Die Behörde hat nämlich auf Grund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände zu prognostizieren, ob und weshalb bei Abhaltung der Versammlung etwa die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet werden (vgl zB VfSlg 5087/1965 und 16.054/2000).
Dass diese Verpflichtung des Staates nach Lage des Falles nach der gemäß Art 11 Abs 2 EMRK verpflichtend vorgesehenen Durchführung der Interessensabwägung auch zur Untersagung einer Versammlung bzw Kundgebung führen kann, steht ebenfalls außer Streit. Bei widerstreitenden Interessen haben die zuständigen Behörden eine Interessensabwägung verpflichtend durchzuführen.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Erkenntnis im Fall Öllinger und in darauf folgenden Entscheidungen (vgl zB EGMR 4.12.2014, Fall Navalnyy ua., Appl. 76.204/11) hervorgehoben hat, sind bei der Untersagung von Versammlungen zudem auch sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu prüfen. Dann und nur dann kann die Untersagung gerechtfertigt sein.
§ 6 VersammlungsG sieht vor, dass Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen sind. Für die Auflösung der Versammlung selbst und mehr noch für eine auf § 6 VersammlungsG gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung ist (ebenso wie bei der Frage, ob eine Versammlung iSd Art 11 EMRK vorliegt) eine strengere Kontrolle geboten. Diese Maßnahmen beinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechts. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein kann (vgl VfSlg 19.741/2013; VfGH 4.3.2014, B 1008/2013).
§ 6 VersG erkennt nun drei Alternativen, bei deren Vorliegen eine Versammlung zu untersagen ist, also in die verfassungsmäßige Grundfreiheit eingegriffen werden muss.
- Erstens betrifft dies Fälle, in denen der Zweck einer Versammlung Strafgesetzen zuwiderlaufen würde.
- Zweitens muss durch die Abhaltung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder
- Drittens die öffentliche Ordnung gefährdet werden.
IV.2. Eine strafrechtliche Relevanz des Versammlungszwecks ist nicht zu erkennen und daher im Weiteren unbeachtlich.
IV.2.1. Bereits im Jahr 1989 hatte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 28. September 1989, GZ: B 577/89, festgestellt, dass „Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“ maßgeblich für die Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des öffentlichen Wohls sind.
Im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung ist auf die Feststellungen des Sachverhalts zu verweisen, wonach die Versammlung in der angezeigten Form jedenfalls eine Totalsperre der Autobahn A7 im Bereich der VB zur Folge gehabt hätte. Diese Sperre einer der beiden in Linz zur Verfügung stehenden Donauquerungen hätte die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs massiv beeinträchtigt, wobei angesichts der erforderlichen Totalsperre an einem Wochentag – wenn auch Freitag nachmittags – von massiven Verkehrsstauungen und Behinderungen einschließlich des Vorankommens von Einsatzfahrzeugen, einhergehend mit dadurch verursachten Gesundheitsgefährdungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, auszugehen war. Anzumerken ist auch, dass Umleitungen im Innenstadtbereich als nicht möglich beurteilt wurden und sich die Versammlung noch 1,5 bis 2 Stunden nach deren Ende durch Staus ausgewirkt hätte. Unbeachtlich ist daher, welcher Zeitraum von der belangten Behörde als vom Haupt(berufs)verkehr umfasst bezeichnet wurde. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch der Verweis des Bf auf die Sperre im Zuge des Marathons, da dieser stets an Sonntagen abgehalten wurde und schon aufgrund des Wegfalls des Berufsverkehrs im gesamten Stadtgebiet die Auswirkungen auf den Verkehr in Maßen gehalten werden können.
Dem Basisziel der Straßenverkehrsordnung, nämlich der Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, wäre durch die Abhaltung der Versammlung massiv zuwider gehandelt worden.
Die Autobahn A7 ist gerade im Bereich der Brücke ein besonders hoch frequentierter Straßenabschnitt in Linz, zumal diese Brücke eine von lediglich zwei Donauquerungen im Stadtgebiet von Linz ermöglicht und darüber hinaus Teil einer Autobahn ist, die eine stark frequentierte Nord-Süd-Verbindung darstellt. Die Versammlung hätte eine über deren eigentliche Dauer weit hinausgehende extreme Störung des Straßenverkehrs auf einer der wichtigsten innerstädtischen Verkehrsrouten – und die A7 betreffend auch eine wichtige Nord-Süd-Verkehrsverbindung im hochrangigen Straßennetz – zur Folge gehabt, einschließlich aller genannter Konsequenzen.
IV.2.2. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid ferner auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Abhaltung der ggst Versammlung. Unbestritten wird die – über die Donau führende – VB, deren Benützung für die angemeldete Versammlung beabsichtigt war, mit Bypässen versehen, was mit gravierenden Bautätigkeiten unter Einsatz von schweren Baugeräten vonstattengeht. Ferner wurden (und werden) die benutzbaren Fahrbahnen der VB für sämtliche Verkehrsteilnehmer durch teilweise Sperren der Fahrbahnen, Verengungen und Zusammenlegungen stark eingeschränkt, diese Maßnahmen unterliegen ständigen Änderungen, abhängig vom Baufortschritt. Die belangte Behörde ersuchte das Stadtpolizeikommando um eine Lageeinschätzung betreffend die angemeldete Versammlung, dieses wies nachvollziehbar und angesichts der unbestritten eingerichteten Großbaustelle schlüssig auf die unzureichenden Absicherungsmöglichkeiten für die Versammlungsteilnehmer und entsprechende Verletzungsgefahren durch die eingesetzten schweren Gerätschaften hin. Ferner wurde betont, dass für die Sicherheit der Teilnehmer im Bereich der VB nicht garantiert werden könne, was angesichts der geschätzten Teilnehmerzahl von 7.000 Personen und den örtlichen Gegebenheiten im beschriebenen Baustellenbereich gänzlich nachvollziehbar erscheint.
Aufgrund dieser konkreten Hinweise des Stadtpolizeikommandos entschied die belangte Behörde, die angezeigte Versammlung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu untersagen. Zumal die Bautätigkeit auf der VB aufgrund des Einsatzes von schweren Geräten und des Ausmaßes der Arbeiten nachvollziehbar konkrete Gefahren für die Sicherheit von Fußgängern darstellt und darüber hinaus die benutzbaren Teile der Brücke ständigen Änderungen und teilweisen Sperren unterliegen, die auch entsprechend der Auskunft des Stadtpolizeikommandos für den Zeitraum, in den die angemeldete Versammlung gefallen wäre, geplant waren und für die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer nicht garantiert werden konnte, lagen konkrete, dem Versammlungsort inhärente Sicherheitsrisiken vor, die die Untersagung der Versammlung rechtfertigten (vgl VfGH 7.10.2008, B972/08). Dass sich die Situation betreffend die Bautätigkeit bzw die Änderungen und Sperren zum Zeitpunkt der geplanten Versammlung ex post betrachtet anders verhalten haben mag, ist für die Prognoseentscheidung jedoch unbeachtlich, weshalb auch allfällig angefertigte Videos von der Baustelle an dieser – aufgrund von konkreten, dem Versammlungsort inhärenten Sicherheitsrisiken – ex ante vorzunehmenden Risikobewertung nichts zu ändern vermögen.
IV.3. Nachdem in Art 11 Abs 2 EMRK als Schutzgüter ua. das Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Schutz der Gesundheit von Menschen angeführt sind, findet sich eine rechtliche Deckung für den Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Allerdings bedarf es dazu auch einer Interessensabwägung bzw Verhältnismäßigkeitsprüfung, um diesen – dem Grunde nach zulässigen – Eingriff zu rechtfertigen.
IV.3.1. Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist das unbestritten bedeutende Interesse des Klimaschutzes mit dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie dem Schutz der Gesundheit von Menschen abzuwägen.
Dazu ist einerseits auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 19.962/2015 zu verweisen, in dem keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung der Versammlung „Fahrradkundgebung zur Einhaltung der gesetzlichen Lärm- und Abgaswerte“ auf Teilbereichen der Autobahn A1 bei Salzburg wegen der zu erwartenden weiträumigen extremen Störung des Straßenverkehrs festgestellt wurde.
„Die Durchführung der angezeigten Versammlung (die einen zweimaligen Wechsel der Richtungsfahrbahn vorgesehen hatte) hätte Sperren der Autobahn A1 in beiden Richtungen erforderlich gemacht. Ausgehend davon kann der Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer unvermeidbaren, weiträumigen, über die Dauer der Versammlung selbst zeitlich wesentlich hinausgehenden, extremen Störung des Straßenverkehrs auf einer Schlüsselverbindung sowohl im innerösterreichischen überregionalen Ost-West-Verkehr, als auch im europäischen Transitverkehr, als auch im regionalen und städtischen Verkehr der viertgrößten Stadt Österreichs derart gravierende Beeinträchtigungen und in der Folge auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwartete, dass auch bei voller Berücksichtigung des – ohne Zweifel im öffentlichen Interesse gelegenen – Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung im Einklang mit § 6 VersammlungsG zu Ungunsten der Versammlungsveranstalter ausfallen durfte (vgl. in diesem Sinne das gleichfalls die beabsichtigte Abhaltung einer auf der Autobahn geplanten und deren Sperre bedingenden Versammlung betreffende Erkenntnis VfSlg 12.155/1989).“
Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 19.852/2014 eine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung der Versammlung "Autofreier Tag 2011" auf der Wiener Ringstraße erkannt und die Prognose über die zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigungen für die Untersagung als nicht ausreichend erachtet.
„Die belangte Behörde stützt die Untersagung der vorliegenden Versammlung alleine auf zu erwartende ‚schwerwiegende Verkehrsbehinderungen‘ und lässt das Interesse an deren Vermeidung bereits als Argument für die Untersagung genügen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass der Veranstalter des autofreien Tages gerade auch öffentliche Verkehrsflächen benutzen will. Auch ist zu bedenken, dass der Veranstalter in seiner Versammlungsanzeige sogar darauf geachtet hat, dass der öffentliche Verkehr am Versammlungsort ungehindert durchgeführt werden kann und dass Einsatzfahrzeuge die Nebenfahrbahnen der Wiener Ringstraße gegebenenfalls benützen könnten. Auch war der Zeitpunkt der geplanten Versammlung von vornherein allgemein bekannt und es den zuständigen Behörden daher zumutbar, zeitgerecht für entsprechende Ausweichrouten zu sorgen.“
IV.3.2. Hinsichtlich des ggst Falls ist dazu festzuhalten, dass durch die Durchführung der ggst angezeigten Versammlung, die eine Totalsperre der A7 im Bereich der VB erforderlich gemacht hätte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des regionalen, nationalen und transnationalen Verkehrs angenommen werden musste. Ferner hätten keine entsprechenden Ausweichrouten bestanden und Einsatzfahrten wären massiv behindert worden. Auch der öffentliche Verkehr wäre beeinträchtigt gewesen. ISd zitierten Judikatur stellt die durch die angezeigte Versammlung zu erwartende unvermeidbare, weiträumige und zeitlich wesentlich über die Dauer der Versammlung selbst hinausgehende außerordentliche Störung des Straßenverkehrs auf einer zentralen Autobahnverbindung und Donauquerung, die sowohl den nationalen und internationalen als auch den innerstädtischen Verkehr betrifft, eine derart gravierende Beeinträchtigungen dar, dass auch bei voller Berücksichtigung des jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles der ggst Versammlung die durchzuführende Interessenabwägung zulasten des Bf auszufallen hatte.
Ferner führt auch die Abwägung des Einschnitts in die geschützte Grundrechtsphäre des Bf im Vergleich zu konkret zu befürchtenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die Abhaltung einer Versammlung mit 7.000 Teilnehmern in einem nicht entsprechend zu sichernden Großbaustellenbereich auf einer Autobahnbrücke, die darüber hinaus auch jegliches Zufahren von Einsatzfahrzeugen unmöglich machen würde, zum Schluss, dass dem Interesse der öffentlichen Sicherheit in dieser Konstellation höheres Gewicht beizumessen ist.
IV.3.3. Im Ergebnis überwiegen die im Art 11 Abs 2 EMRK genannten Interessen das Interesse an der Abhaltung der angezeigten Versammlung.
Ein gegenüber der Untersagung gelinderes Mittel zum Schutz der genannten Rechtsgüter kam nicht in Betracht.
V.1. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der vorgenommene Eingriff in die Versammlungsfreiheit im Sinn des Art 11 Abs 2 EMRK als rechtmäßig erachtet wird, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Die im angefochtenen Bescheid verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde in der Beschwerde nicht thematisiert, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.
V.2. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt: Die behördliche Untersagung sowie die Auflösung einer Versammlung sind, so wie die Beurteilung der Frage, ob eine Versammlung überhaupt unter den Versammlungsbegriff subsumiert werden kann, Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen (vgl. etwa VfSlg 19.961/2015). Eine Entscheidung darüber obliegt dem eine strenge Kontrolle anhand der einfachgesetzlichen Bestimmungen vornehmenden Verfassungsgerichtshof. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist somit nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105), weshalb sich auch der ansonsten gemäß § 25a Abs. 1 VwGG notwendige Abspruch über die Zulässigkeit einer Revision erübrigt.
Schlagworte
Versammlung – Untersagung; Autobahn – schwerwiegende VerkehrsbehinderungAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.750783.7.ERZuletzt aktualisiert am
20.07.2020