Norm: UWG §9c
Rechtssatz: Verbrieft ein Gutschein, daß jeder Inhaber bei Einkäufen in den auf dem Gutschein bezeichneten Geschäften einen Nachlaß von (beispielsweise) 10 % bekommt, und kann man in diesen Geschäften auch ohne Vorlage des Gutscheins - wenn auch zu den Normalpreisen - einkaufen, so liegt kein Verstoß gegen § 9 c UWG vor. Entscheidungstexte 4 Ob 2108/96w Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: UWG §9c
Rechtssatz: § 9 c UWG geht auf § 13 RabattG zurück, welcher als einzige Bestimmung des aufgehobenen Rabattgesetzes mit dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 BGBl 147 ins UWG übernommen wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 2108/96w Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2108/96w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: UWG §9c
Rechtssatz: Da es seit Aufhebung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 nicht mehr unzulässig ist, zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe, insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden (§ 1 Abs 2RabG), anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er ... mehr lesen...
Norm: RabG §13UWG §9c
Rechtssatz: Soweit der Kläger meint, daß entgegen den Ausführungen in der Regierungsvorlage die Ausgabe von Einkaufsausweisen schon nach § 13 RabG verboten sei, kann er seine Auffassung nicht auf den Gesetzeswortlaut stützen, weil dieser das Ausgeben derartiger Ausweise nicht erwähnt. Ein "generelles Verbot" wurde erst durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG mit § 9 c UWG eingeführt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...