Norm
UWG §9cRechtssatz
Da es seit Aufhebung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 nicht mehr unzulässig ist, zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe, insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden (§ 1 Abs 2RabG), anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er die Ausgabe von Berechtigungsscheinen verbieten wollte, die zum wiederholten Bezug von Waren zu herabgesetzten Preisen berechtigen. Wenn es gestattet ist, einer bestimmten Personengruppe einen Sonderpreis einzuräumen, dann es kann nicht verboten sein, Scheine auszustellen, deren Besitzer den Sonderpreis in Anspruch nehmen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104597Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02108_96W0000_002