Norm
RabG §13Rechtssatz
Soweit der Kläger meint, daß entgegen den Ausführungen in der Regierungsvorlage die Ausgabe von Einkaufsausweisen schon nach § 13 RabG verboten sei, kann er seine Auffassung nicht auf den Gesetzeswortlaut stützen, weil dieser das Ausgeben derartiger Ausweise nicht erwähnt. Ein "generelles Verbot" wurde erst durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG mit § 9 c UWG eingeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071940Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00046_9300000_001