Norm: UWG §7 Abs2 E3ABGB §1330 Abs2 BI
Rechtssatz: Von vertraulichen Mitteilungen kann nur dann die Rede sein, wenn ihre vertrauliche Behandlung ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde oder wenn sich aus der Sachlage ergibt, dass ihre Weiterverbreitung nicht erwünscht ist, oder wenn eine Schweigepflicht nach den Regeln des Verkehrs anzunehmen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 302/65 Entscheidun... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt aus dem Gründe: des § 1330 (2) ABGB., den Beklagten zu verurteilen, er sei schuldig, die von ihm Anfang Juli 1963 in R. aufgestellte Behauptung, der von der klagenden Partei erzeugte A.-Grünfuttersilo halte nicht länger als fünf Jahre, weil die Säuren das Aluminium auffräßen, zu widerrufen und zu unterlassen sowie dem Kläger die Befugnis zu erteilen, diesen Widerruf in zwei Zeitungen auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. Der Kläger erzeugt seit dem ... mehr lesen...
Die fünf Beklagten verfaßten ein mit 26. März 1960 bzw. 11. April 1960 datiertes, an alle Buchhandlungen, Zeitschriftenvertriebe, Trafiken und sonstige Zeitschriftenverschleißstellen im Verwaltungsbezirk Wels gerichtetes Rundschreiben, in welchem die Adressaten aufgefordert werden, der gefährdeten Jugend dadurch zu helfen, daß sie minderwertige Lektüre wie "B.-Hefte. C.-strips, A.- Hefte u. dgl." nicht öffentlich auflegen und an Jugendliche nicht abgeben. Wegen Verfassung und Verbreit... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BVUWG §7 Abs2 E3
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden, nicht aber auf das Verhalten des Mitteilungsempfängers (Weitergeben der Mitteilung an übergeordnete Funktionäre der Gesellschaft) an, auch wenn dies für den Mitteilenden (Beklagten) voraussehbar war. Entscheidungstexte 4 Ob 312/59... mehr lesen...