Norm
UWG §7 Abs2 E3Rechtssatz
Von vertraulichen Mitteilungen kann nur dann die Rede sein, wenn ihre vertrauliche Behandlung ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde oder wenn sich aus der Sachlage ergibt, dass ihre Weiterverbreitung nicht erwünscht ist, oder wenn eine Schweigepflicht nach den Regeln des Verkehrs anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0079767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018