Norm: UWG §27
Rechtssatz: Rückabwicklung verbotener Verträge nach dem Schneeballsystem iSd § 27 Abs 2 UWG: Aus Abs 4 des § 27 UWG geht hervor, dass grundsätzlich das Rückforderungsrecht allein dem Kunden zusteht, nicht aber dem Veranstalter des Schneeballsystems. Das bedeutet, dass dem Betreiber des Schneeballsystems kein eigenes Forderungsrecht für die Rückzahlung der von ihm erbrachten Mitgliedsvorteile zusteht. Zur Vermeidung einer (noch vor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: : Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In diesem Verfahren meldeten die Gläubiger bisher Konkursforderungen im Ausmaß von 7.369.352,45 EUR an, wovon der Kläger Forderungen von 4.509.201,61 EUR anerkannte. In der Konkursmasse befindet sich ein Guthaben von 1.921.641 EUR. Die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, wurde am 3. Oktober 2002 ins Firm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In diesem Verfahren meldeten die Gläubiger bisher Konkursforderungen im Ausmaß von insgesamt 7.369.352,45 EUR an, wovon der Kläger solche im Ausmaß von 4.509.201,61 EUR anerkannte. In der Konkursmasse befindet sich ein Guthaben von 1.921.641 EUR. Die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, wurde am 3. Oktober ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In diesem Verfahren meldeten die Gläubiger bisher Konkursforderungen im Ausmaß von insgesamt 7.369.352,45 EUR an, wovon der Kläger solche im Ausmaß von 4.509.201,61 EUR anerkannte. In der Konkursmasse befindet sich ein Guthaben von 1.921.641 EUR. Die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, wurde am 3. Oktober... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte Anfang 1994 erfahren, daß es risikoarme lukrative Anlagemöglichkeiten bei einem "EKC" gebe und daß der Beklagte dieses Unternehmen vertrete. Bei einem ersten Gespräch im März 1994 erklärte der Beklagte dem Kläger, der EKC sei ein ideeller Verein, welcher über die EKC Re-Insurance Ltd. in Irland Gelder in der Hochfinanz veranlage, worüber nähere Details nicht bekanntgegeben werden dürften. Der Beklagte erklärte, die Veranlagung sei seiner Ans... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat in der E 5 Ob 506/96 = JBl 1997, 37 = EvBl 1997/3 unter Bezug auf die neuere Lehre (Krejci in Rummel**2 Rz 66 zu §§ 1267 - 1274 ABGB; Koziol/Welser, Grundriß I10 413 und mit Hinweis auf die E 7 Ob 579/95) ausgesprochen, daß Pyramidenspiele verboten und daher nichtig sind. Was auf der Grundlage eines unwirksamen Glücksvertrages gezahlt wurde, kann zurückgefordert werden. Demnach erzeugen verbo... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 AIIcABGB §879 CIIpABGB §1174GSpG 1989 §1 Abs1UWG §27StGB §168 Abs1
Rechtssatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels kann nicht allein daran gemessen werden, ob die Beteiligung einen speziellen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr sind jene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, die den in § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GlücksspielG angeführten Charakter haben, be... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 AIIcABGB §879 CIIpABGB §1174GSpG 1989 §1 Abs1UWG §27StGB §168 Abs1
Rechtssatz: Pyramidenspiel: Die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Daß diese Zahl nicht beliebig vermehrbar ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, die auch dadur... mehr lesen...
Norm: UWG §27 ffUWG §32
Rechtssatz: Bei den Verboten der § 27 ff UWG (II.Abschnitt des Gesetzes) handelt es sich (überwiegend) um sogenannte per se-Verbote, für welche die Täuschungsgefahr (und ein damit verbundenes unlauteres Vorgehen des Täuschenden) nur das gesetzgeberische Motiv bildet, aber nicht mehr im Tatbestand der jeweiligen
Norm: aufscheint, so daß es im Einzelfall auf eine Täuschung und die Erzielung eines unlauteren Wettbewerbsvorsp... mehr lesen...