RS OGH 1988/11/29 4Ob107/88

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Norm

UWG §27 ff
UWG §32

Rechtssatz

Bei den Verboten der § 27 ff UWG (II.Abschnitt des Gesetzes) handelt es sich (überwiegend) um sogenannte per se-Verbote, für welche die Täuschungsgefahr (und ein damit verbundenes unlauteres Vorgehen des Täuschenden) nur das gesetzgeberische Motiv bildet, aber nicht mehr im Tatbestand der jeweiligen Norm aufscheint, so daß es im Einzelfall auf eine Täuschung und die Erzielung eines unlauteren Wettbewerbsvorsprunges nicht ankommt. Das gilt auch für die auf § 32 UWG beruhenden, über die Verwirklichung des Wahrheitsgrundsatzes hinausgehenden Kennzeichnungsvorschriften, die zum Schutz des Konsumenten gesetzliche Informationspflichten festsetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079626

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00107_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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