Norm: UWG §26b Abs2
Rechtssatz: Grundsätzlich können auch mehrere Personen Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses sein. Entscheidungstexte 4 Ob 182/20y Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 182/20y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133443 Im RIS seit 01.03.2021 ... mehr lesen...
Norm: UWG §26b Abs2
Rechtssatz: Unter Verfügungsgewalt ist die tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, den Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis bestimmen, einschränken oder ausschließen zu können. Entscheidungstexte 4 Ob 182/20y Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 182/20y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0... mehr lesen...
Norm: UWG §26b Abs2
Rechtssatz: Rechtmäßige Verfügungsgewalt erfordert die rechtliche Legitimation der tatsächlich ausgeübten Kontrolle. Rechtmäßig ist die Verfügungsgewalt jedenfalls dann, wenn das Geschäftsgeheimnis originär im Unternehmen des Inhabers entwickelt wurde. Rechtmäßig ist sie aber auch dann, wenn die Berechtigung vertraglich vom bisherigen Inhaber abgeleitet wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...