Norm
UWG §26b Abs2Rechtssatz
Unter Verfügungsgewalt ist die tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, den Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis bestimmen, einschränken oder ausschließen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133444Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021