Begründung: 1. Das im
Spruch: zitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben am 21.09.1996 vom Büro der Fa "L" im Standort Wien, K-Ring, im Rahmen einer Werbeanzeige in einer periodischen Druckschrift (K-beilage "F") Arzneimittel, nämlich die Hormonpräperate Melatonin- und DHEA-Kapseln, mittels Zusendung im Postweg angeboten, obwohl der Versandhandel mit Arzeinmittel an den Letztverbraucher unzulässig ist." Der Berufungswerber habe dadurch § 367 Z 14 iVm § 50 Abs 2 GewO ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verbot des § 50 Abs 2 GewO 1994, wonach der Versandhandel mit Arzneimitteln unzulässig ist, bezieht sich nur auf jene Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Judenburg) warf dem nunmehrigen Berufungswerber laut angeführtem Straferkenntnis zwei Verwaltungsübertretungen vor, erkannte zu Punkt 1.) eine Verletzung des § 59 Abs 9 iVm § 83 Z 5 AMG und zu Punkt 2.) eine Verletzung des § 59 AMG iVm Abgrenzungsverordnung BGBl. Nr. 568/1995, die durch folgenden Sachverhalt verwirklicht sei: Er sei als Inhaber der Firma Mag. pharm Dieter G, Geschäftsanschrift in J, dafür verantwortlich, daß das Arzneimittel Mel... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 59 Abs 1 AMG, nämlich die verbotene Abgabe eines Arzneimittels außerhalb von Apotheken, ist durch die Übertretung nach § 59 Abs 9 AMG (verbotene Abgabe eines Arzneimittels im Versandhandel) konsumiert. Werden nämlich Melatonin-Kapseln durch Versandhandel abgegeben, erfolgt auch diese Abgabe außerhalb einer Apotheke, sodaß mit der Verletzung des § 59 Abs 9 AMG zwingend jene des § 59 Abs 1 leg. cit. verbunden ist. So ist bei beiden Bestimmungen dasselbe Rec... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch im Arzneimittelgesetz ist der Begriff "Versandhandel" nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Versandhandel eine Betriebsform des Einzelhandels, also eine Form des Verkaufens von Waren an Letztverbraucher verstanden, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenstern), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine nach § 59 Abs 9 AMG widerrechtliche Abgabe eines Arzneimittels im Versandhandel stellt dann kein fortgesetztes Delikt dar, wenn die Abgabe an zwei verschiedene Personen erfolgt ist. So kann sich die Verletzung des AMG gegen die Gesundheit der betroffenen Personen richten (vgl. Vw.Slg. 10.692 A/1982), und ist ein Fortsetzungszusammenhang in einem solchen Fall dann ausgeschlossen, wenn die einzelnen Angriffe - wie hier - gegen verschiedene Personen gerichtet sind. Auch konnt... mehr lesen...