Eine nach § 59 Abs 9 AMG widerrechtliche Abgabe eines Arzneimittels im Versandhandel stellt dann kein fortgesetztes Delikt dar, wenn die Abgabe an zwei verschiedene Personen erfolgt ist. So kann sich die Verletzung des AMG gegen die Gesundheit der betroffenen Personen richten (vgl. Vw.Slg. 10.692 A/1982), und ist ein Fortsetzungszusammenhang in einem solchen Fall dann ausgeschlossen, wenn die einzelnen Angriffe - wie hier - gegen verschiedene Personen gerichtet sind. Auch konnte dem Berufungswerber kein Vorsatz unterstellt werden.