Die Übertretung nach § 59 Abs 1 AMG, nämlich die verbotene Abgabe eines Arzneimittels außerhalb von Apotheken, ist durch die Übertretung nach § 59 Abs 9 AMG (verbotene Abgabe eines Arzneimittels im Versandhandel) konsumiert. Werden nämlich Melatonin-Kapseln durch Versandhandel abgegeben, erfolgt auch diese Abgabe außerhalb einer Apotheke, sodaß mit der Verletzung des § 59 Abs 9 AMG zwingend jene des § 59 Abs 1 leg. cit. verbunden ist. So ist bei beiden Bestimmungen dasselbe Rechtsgut betroffen, nämlich der Schutz der Verbraucher vor einem falschen Gebrauch von Medikamenten, insbesondere im Zusammenhang mit deren Nebenwirkungen.