RS UVS Steiermark 1997/07/28 30.12-29/97

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Veröffentlicht am 28.07.1997
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Rechtssatz

Die Übertretung nach § 59 Abs 1 AMG, nämlich die verbotene Abgabe eines Arzneimittels außerhalb von Apotheken, ist durch die Übertretung nach § 59 Abs 9 AMG (verbotene Abgabe eines Arzneimittels im Versandhandel) konsumiert. Werden nämlich Melatonin-Kapseln durch Versandhandel abgegeben, erfolgt auch diese Abgabe außerhalb einer Apotheke, sodaß mit der Verletzung des § 59 Abs 9 AMG zwingend jene des § 59 Abs 1 leg. cit. verbunden ist. So ist bei beiden Bestimmungen dasselbe Rechtsgut betroffen, nämlich der Schutz der Verbraucher vor einem falschen Gebrauch von Medikamenten, insbesondere im Zusammenhang mit deren Nebenwirkungen.

Schlagworte
Arzneimittel Abgabe Versandhandel Apotheke Konsumption
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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