Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. D***** C*****, und 2. Mag. M***** C*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Daniel F*****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstädter,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin - eine GmbH - vertrieb „Minucell" als Nahrungsergänzungsmittel über Drogeriemärkte. Für dessen Vertrieb und Werbung soll in ihrem Unternehmen - nach ihren Behauptungen - der Nebenintervenient verantwortlich gewesen sein. Die Klägerin bewarb dieses Produkt in Printmedien unter der Überschrift „Cellulite!? - Muss nicht sein" mit folgendem Wortlaut (Auszug): „Ernährungsexperten haben mit Minucell ein hochwirksames Nahrungsergänzungsmittel auf pflanzl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verband ist freiwilliger Interessenvertreter für das Drogistengewerbe; sein Vereinszweck ist unter anderem die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im Interesse seiner Mitglieder. Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, bietet im Versandhandel ua folgende Produkte mit folgender näherer Beschreibung zum Kauf an: Thunbergia Laurifolia ("Verwendet werden die getrockneten Blätter der in Thailand beheimateten Pflanze. Die entgiftend... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Arzneispezialitäten, die die Wirksubstanz Ginkgo enthalten und zur Therapie von peripheren arteriellen Durchblutungsstörungen und bei cerebraler Mangeldurchblutung angezeigt sind. Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführerin die Zweitbeklagte ist, stellt das Produkt "Kräuterdestillat Ginkgo biloba" her und vertreibt es über Drogeriemärkte. Das Etikett der Verkaufsverpackung enthält neben der Produktbezeichnung und den Zutaten (Ginkgo, ... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verband ist eine Interessenvertretung der selbständigen Apotheker Österreichs, der bei freiwilliger Mitgliedschaft 98% dieser Personengruppe angehören; satzungsgemäß verfolgt sie zur Erreichung ihres Verbandszwecks unter anderem berechtigte Ansprüche ihrer Mitglieder zum Schutz des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte stellt das Produkt "Kräuterdestillat Gingko biloba" her und vertreibt es über Drogeriemärkte. Das Etikett weist neben der Produktbezeichn... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung K***** Knoblauchdragees, die in Österreich als Arzneispezialität nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sind. Die Erstbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der A***** GesmbH & Co KG (in der Folge A*****), die unter der Bezeichnung "Knoblauch nur 1 Dragee täglich" ebenfalls Knoblauchdragees vertreibt. Der Zweitbeklagte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeklagten. A***** vertreibt derartige Knob... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin vertreibt (ua) unter der Bezeichnung "Priorin" ein Mittel gegen Haarausfall und Schuppenbildung, übermäßigen Talgfluß, fettiges Haar sowie gegen begrenzte oder allgemeine Haarwuchsstörungen; das Mittel ist als Arzneispezialität im Sinne des § 1 Abs 5 AMG zugelassen. Die Beklagte erzeugt und vertreibt kosmetische Mittel. Sie hat unter der Bezeichnung "CAPILLARIS Haaraktivator" ein in Fläschchen abgefülltes Mittel auf den Markt gebracht; die vie... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z3AMG §5
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht ... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z3AMG §5
Rechtssatz: "Haarpflegemittel" sind kosmetische Mittel; das gilt aber nicht für "Haarwuchsmittel", weil diese selbst dann, wenn sie in ihrer Bestimmung nicht auf die Heilung, Linderung oder Verhütung von krankhaftem Haarausfall (§ 1 Abs 1 Z 1 AMG) beschränkt sind, nach der Verkehrsauffassung zumindest auch dazu dienen oder dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des § 1 Abs 1 Z 5 AMG zu erfüllen. ... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z3AMG §5
Rechtssatz: Nur dann, wenn feststeht, daß das Produkt auf Grund seiner Zusammensetzung ausschließlich die Wirkungen eines kosmetischen Mittels hat (hier: Haarpflegemittel), kann die beanstandete subjektive arzneiliche Zweckbestimmung der Beklagten den objektiven Zweck des Mittels nicht ändern. Entscheidungstexte 4 Ob 74/92 Entscheidungstext OGH 24.11.199... mehr lesen...