Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. D***** C*****, und 2. Mag. M***** C*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Daniel F*****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstädter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.240,32 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2009, GZ 38 R 285/08f-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aus der im Mietvertrag aus 1978 formularmäßig vorgedruckten und nicht individualisierten Klausel über die Pflicht zur Tragung von Kosten für besondere Aufwendungen (Lift), die auf der damals geltenden Rechtslage (§ 5 MG) beruht, kann kein Beitritt des Mieters zu einer Sondernutzungsgemeinschaft, die nunmehr außerhalb der Regelung des § 24 MRG läge, abgeleitet werden. Auf die in der außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage dargelegte Unterscheidung zwischen einer Gemeinschaftsanlage iSd § 24 MRG und einer in Sondernutzung stehenden Anlage kommt es daher nicht an.
Konkretes Vorbringen zu einem späteren schlüssigen Beitritt des Beklagten zu einer solchen Sondergemeinschaft enthält die Revision nicht.
Textnummer
E93154European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00182.09T.0128.000Im RIS seit
27.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012