RS OGH 1992/11/24 4Ob74/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

AMG §1 Abs3 Z3
AMG §5

Rechtssatz

Nur dann, wenn feststeht, daß das Produkt auf Grund seiner Zusammensetzung ausschließlich die Wirkungen eines kosmetischen Mittels hat (hier: Haarpflegemittel), kann die beanstandete subjektive arzneiliche Zweckbestimmung der Beklagten den objektiven Zweck des Mittels nicht ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051471

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00074_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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