Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 48 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 (AMFG), idgF schuldig erkannt, weil er den Bestimmungen des § 9 AMFG, wonach jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften nicht gedeckt werde, un... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AMFG §48 Abs1 idF 1988/196;AMFG §9;VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
Rechtssatz: Zum Tatbestand der dem Besch zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 48 Abs 1 AMFG (Ausübung einer auf Arbeitsvermittlung gerichteten Tätigkeit, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt) gehört weder d... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AMFG §48 Abs1 idF 1988/196;AMFG §9 Abs1;AMFG §9 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0711/79 E 26. Juni 1979 VwSlg 9890 A/1979 RS 2 Stammrechtssatz Jedes Tätigwerden, sei es eine Vergabe von bereits vorgemerkten Arbeitsplätzen, sei es die Vermittlung, also die persönliche Verwendung, solche Arbeitsplätze ausfindig zu machen mit dem Ziele, einen Ar... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AMFG §48 Abs1 idF 1988/196;AMFG §9 Abs1;AMFG §9 Abs5;
Rechtssatz: Das mehrmalige Inserieren über die Vermittlung von Arbeitsstellen stellt zweifellos eine Tätigkeit der Arbeitsvermittlung dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990090131.X03 Im RIS seit 11.07.2001 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AMFG §48 Abs1 idF 1988/196;AMFG §9 Abs1 idF 1988/196;AMFG §9 Abs4 idF 1988/196;AMFG §9 Abs5 idF 1988/196;AVG §3;AVG §5;
Rechtssatz: Hat der Überlasser jeweils in den Zeiten der Überlassung von Arbeitskräften an einen Beschäftiger im Sinne des AÜG die Pflichten des Arbeitgebers getragen, dann ist seine Tätigkeit nicht als ei... mehr lesen...