Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AMFG §48 Abs1 idF 1988/196;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Juni 1990, Zl. Vd-16.439/1, betreffend Übertretung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 48 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 (AMFG), idgF schuldig erkannt, weil er den Bestimmungen des § 9 AMFG, wonach jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften nicht gedeckt werde, untersagt sei, insofern zuwidergehandelt habe, als er am 22. Dezember 1988 im Innsbrucker Stadtblatt mit folgendem Wortlaut:
"Wer möchte bei hohem Verdienst, freier Kost und Logie, sowie 5-Tage-Woche in der Schweiz als Serviertochter oder Koch arbeiten. Vorstellungsgespräche unter Telefon 05222/n Terminvereinbarung", am 13. Jänner 1989 in der Tiroler Tageszeitung mit folgendem Wortlaut: "Gesucht per sofort Serviererinnen mit Inkasso, Jahresstelle, 5-Tage-Woche, hohes Gehalt. Telefon ab 20 Uhr, 05222/n" und am 6. März 1989 in der Kronen-Zeitung mit folgendem Wortlaut: "Schweiz St. Moritz gesucht werden dringend mehrere Serviertöchter, Chef de partie, Koch de partie, Jungköche und Rezeptionistin. Auskunft Telefon 05222/n" inseriert habe und dadurch eine Tätigkeit ausgeübt habe, die auf das Zusammenführen Arbeitssuchender mit Arbeitgebern zur Begründung von Dienstverhältnissen gerichtet gewesen sei. Dafür wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 AMFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (im Nichteinbringungsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führte die Strafbehörde erster Instanz begründend aus, auf Grund der Anzeige des Landesarbeitsamtes Tirol vom 30. Dezember 1988, der hiezu ergangenen Stellungnahme vom 9. Juni 1989, sowie des Berichtes des städtischen Erhebungsamtes vom 20. Februar 1989 stehe fest, daß durch den Beschwerdeführer wiederholt Inserate in österreichischen Printmedien aufgegeben worden seien, mit denen weibliche und männliche Arbeitskräfte für das Gastgewerbe gesucht worden seien. Es sei dabei um telefonische Kontaktaufnahme unter der Telefonnummer der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gebeten worden. Sofern sich ein Interessent gemeldet habe, sei diesem der jeweilige Schweizer Hotel- oder Gastgewerbebetrieb, mit dem der Beschwerdeführer auf Grund erhaltener Anfragen persönlich Kontakt gehabt habe, bekanntgegeben und ein Formblatt mit vorgedruckten Fragen entsprechend ausgefüllt worden. Nach Zusendung der erforderlichen Bewerbungsunterlagen an die Adresse der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei der gesamte Fragebogen an den jeweiligen Unternehmer in der Schweiz weitergeleitet worden, der seinerseits Kontakt zum Interessenten aufgenommen habe. Bei Zustandekommen eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses sei vom Beschwerdeführer je nach Dauer des abgeschlossenen Arbeitsvertrages ein Betrag zwischen sfr 200 und sfr 700 als Entgelt und Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt worden. Wie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen sei (Erkenntnis vom 26. Juni 1979, Zl. 711/79, VwSlg. 9890/A) stelle jedes Tätigwerden, sei es eine Vergabe von bereits vorgemerkten Arbeitsplätzen, sei es die Vermittlung, also die persönliche Verwendung, solche Arbeitsplätze ausfindig zu machen, mit dem Ziele, einen Arbeitssuchenden und einen Dienstgeber durch Zusammenführen in die Lage zu versetzen, einen Dienstvertrag abzuschließen, eine Arbeitsvermittlung im Sinne des § 9 Abs. 1 AMFG dar. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei daher zweifelsohne eine Tätigkeit der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 9 Abs. 1 AMFG, die nicht durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder andere gesetzliche Vorschriften gedeckt werde; der Beschwerdeführer habe daher den ihm angelasteten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG 1950; es hätte daher der Beschwerdeführer, um straffrei auszugehen, glaubhaft machen müssen, daß ihn an der Außerachtlassung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Ein derartiger Nachweis sei jedoch der Rechtfertigung des Beschwerdeführers dahingehend, daß er keine verbotene Tätigkeit im Sinne des AMFG ausgeübt hätte, weil er lediglich in konkreten Einzelfällen tätig geworden wäre, nicht zu entnehmen; diese Rechtfertigung werde als reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers qualifiziert. Als Schuldform habe daher Fahrlässigkeit als gegeben erachtet werden müssen. Im übrigen enthält das erstinstanzliche Straferkenntnis noch Ausführungen zur Strafbemessung.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die erstinstanzliche Behörde habe sich mit seiner Verantwortung, wonach er lediglich auf Ersuchen ihm bekannter Unternehmer für diese Arbeitnehmer gesucht habe, nicht auseinandergesetzt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Nach seiner Auffassung sei mangels gegenteiliger Beweisergebnisse diese Verantwortung der Entscheidung zugrunde zu legen. Daraus ergebe sich jedoch, daß er nicht gegen die Bestimmungen des AMFG verstoßen habe, weil er lediglich in Einzelfällen und auf ausdrückliche Bitte von Personen, mit denen er bereits in anderem Zusammenhang längere Zeit in Geschäftsverbindung stehe, tätig geworden sei. Seine Tätigkeit sei außerdem nicht auf Gewinn gerichtet gewesen, weil er lediglich seinen tatsächlichen Aufwand, in pauschalierter Form, in Rechnung gestellt habe. Diese Auffassung werde auch nicht durch das in der Entscheidung der ersten Instanz angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1979, VwSlg. 9890/A, widerlegt. Mit diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich ausgeführt, daß auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung verboten sei. Dies ergebe sich ohnedies aus dem Gesetz. Um diesen Fall gehe es jedoch hier nicht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 1990 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und Wiedergabe der §§ 9 Abs. 1 und 5 AMFG ausgeführt, vom Beschwerdeführer sei unbestritten geblieben, daß er zu den im Spruch genannten Zeitpunkten in den im Spruch genannten Printmedien unter dem ebenfalls im Spruch genannten Text inseriert habe. Die Abschriften der entsprechenden Zeitungsinserate befänden sich im Akt. Aus dem Bericht des Landesarbeitsamtes Tirol vom 30. Dezember 1988, der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juni 1989 und aus dem Bericht des Städtischen Erhebungsamtes vom 20. Februar 1989 gehe hervor, daß durch den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin durch Annoncen in verschiedenen österreichischen Printmedien weibliche und männliche Arbeitskräfte im Gastgewerbe für die Schweiz gesucht worden seien. In den Anzeigen sei um telefonische Kontaktaufnahme unter der Telefonnummer der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gebeten worden. Allfällige Interessenten seien nach den Aktenunterlagen in der Folge an Schweizer Unternehmen vermittelt worden, die dann ihrerseits die näheren Bedingungen für ein Arbeitsverhältnis mit dem Interessenten vereinbart haben. Für die geleistete Stellenvermittlung sei durch den Beschwerdeführer eine Vermittlungsgebühr verlangt worden. Wie aus der Anlage zum Bericht des Landesarbeitsamtes Tirol vom 30. Dezember 1988 hervorgehe, habe die Vermittlungsgebühr in zwei Fällen sfr 500 betragen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Verantwortung, er habe lediglich auf Ersuchen ihm bekannter Unternehmer für diese Arbeitnehmer gesucht und sei somit nur im Einzelfall tätig gewesen und es wäre die Tätigkeit auch nicht auf Gewinn gerichtet gewesen, die Verwirklichung des Tatbestandes nicht widerlegen können. Aktenmäßig nachgewiesen seien Inserate vom 22. Dezember 1988, 13. Jänner 1989 und 6. März 1989. Es könne daher schon deshalb nicht von einer gelegentlichen oder auf Einzelfälle beschränkten Tätigkeit der Arbeitsvermittlung gesprochen werden, weil durch die Inserierung in den verschiedenen österreichischen Printmedien, wie im Innsbrucker Stadtblatt, in der Tiroler Tageszeitung und in der Kronen-Zeitung zweifellos von vornherein eine große Anzahl von Personen habe erreicht und angesprochen werden sollen. Aus dem Inhalt der Inserate gehe zweifelsfrei hervor, daß diese auf die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Dienstverhältnissen ausgerichtet gewesen seien. Daß entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit gegegeben gewesen sei, könne auf Grund des Berichtes des Landesarbeitsamtes Tirol vom 30. Dezember 1988 und der dazu angefügten Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Aus der mit G, welche sich auf ein im November 1988 erschienenes Inserat gemeldet gehabt habe, aufgenommenen Niederschrift gehe hervor, daß sie ein vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestelltes Formular "Gastgewerbe-Personalberatung" habe unterschreiben müssen. Auf diesem sei bereits ein einmaliger Abzug vom ersten Gehalt in Höhe von sfr 500 bzw. ein Betrag von S 560,-- bei Nichterfüllung des Vertrages vereinbart worden. Aktenkundig seien weiters zwei Schreiben an G, an deren Kopf Name und Adresse des Beschwerdeführers aufscheinen, im welchen um Bezahlung von sfr 500 für Vermittlungsgebühren laut Vertrag ersucht werde. Der beigelegte Einzahlungsschein laute auf den Namen und das Konto des Beschwerdeführers bei der Schweizer Kreditanstalt in Chur. Im Akt befinde sich weiters eine Rechnung vom 15. November 1988 über sfr 500 für Personalvermittlung an A. Auf Grund der aktenkundigen Inserate und der sich in den Akten befindlichen Rechnungen für Vermittlungsgebühren in zwei Fällen werde seitens der erkennenden Behörde entgegen dem Berufungsvorbringen der zur Last gelegte Tatbestand als verwirklicht angesehen. Es vertrete im Zusammenhang damit auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1979, Zl. 711/79, die Ansicht, daß das mehrmalige Inserieren über die Vergabe von Arbeitsstellen eine Tätigkeit der Arbeitsvermittlung darstelle. Auch könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer nur eine gelegentliche oder auf den Einzelfall beschränkte unentgeltliche Tätigkeit ausgeübt habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich die belangte Behörde weiters noch mit der Frage der Strafbemessung auseinander.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "nicht gemäß § 66 Abs. 4 AVG von 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 bestraft zu werden", verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AMFG ist Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitssuchende mit Dienstgebern zur Begründung von Dienstverhältnissen oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es sei denn, daß diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter dem Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich. Gemäß § 9 Abs. 2 AMFG ist unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
Gemäß § 9 Abs. 5 AMFG ist jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder andere gesetzliche Vorschriften nicht gedeckt wird, untersagt.
Gemäß § 48 Abs. 1 AMFG, in der Fassung BGBl. Nr. 196/1988, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung; mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 50.000,--, im Wiederholungsfall von S 20.000,-- bis S 100.000,-- ist zu bestrafen, wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, er habe sich sowohl im erstinstanzlichen wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren damit verantwortet, daß er lediglich auf Ersuchen ihm bekannter Unternehmer für diese Arbeitnehmer gesucht habe. Er sei lediglich im konkreten Einzelfall tätig geworden, indem er von Unternehmern, mit denen er bereits in Verbindung gestanden sei, gebeten worden sei, Arbeitskräfte zu suchen. Mit dieser Verantwortung habe sich jedoch weder die erstinstanzliche Behörde noch die belangte Behörde auseinandergesetzt. Bei genauer Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers hätte sich jedoch herausgestellt, daß dieser tatsächlich nur gelegentlich für einen ihm bekannten Unternehmer tätig gewesen sei. Auch die von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte Rechnungsstellung durch den Beschwerdeführer habe lediglich seinen Spesenersatz betroffen; aus der Überweisung der Spesen habe er selbstverständlich keinen Gewinn erzielt, weil die in Rechnung gestellten Beträge gerade geeignet gewesen seien, den Aufwand, den er gehabt habe, abzudecken. Nicht zu vergleichen sei jedenfalls die bereits von der erstinstanzlichen Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1979, Zl. 711/79, in welcher der damalige Beschwerdeführer schuldig erkannt worden sei, daß er als Inhaber eines Adressenbüros durch Aufgabe von Annoncen an vier im Spruch genannten Tagen in einer im Spruch genannten Zeitung den Tatbestand der unbefugten Arbeitsvermittlung gesetzt habe. Der in dieser Entscheidung als Beschwerdeführer Auftretende habe durch Einschaltung eines Textes "Arbeitsplätze jeder Art werden vergeben" den Tatbestand des § 9 Abs. 1 AMFG verwirklicht, indem er Arbeitssuchende mit Dienstgebern zur Begründung von Dienstverhältnissen zusammenzuführen gesucht habe, wobei diese Tätigkeit selbstverständlich nicht als auf Einzelfälle beschränkt angesehen werden könne. Dagegen habe er (der nunmehrige Beschwerdeführer) jedoch konkret für seinen Auftraggeber eine Stelle angeboten und diese zudem genau bezeichnet. Völlig unerhoben habe die belangte Behörde gelassen, in welcher Weise ein von ihm in Rechnung gestellter Betrag geeignet sei, auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Beschwerdeführers schließen zu lassen. Gerade dies sei aber für die Tatbestandsverwirklichung des zur Last gelegten Verwaltungsdeliktes ebenso wesentlich, wie eine mehr als gelegentliche Ausübung, die sich in keiner Weise in Einschaltung von drei Inseraten manifestiere. Zu einer korrekten Beurteilung des tatsächlichen Sachverhaltes wären zumindest ergänzende Erhebungen seitens der belangten Behörde durchzuführen gewesen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1979, Zl. 711/79, VwSlg. 9890/A, dargetan hat - worauf bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis zutreffend hingewiesen wird -, stellt jedes Tätigwerden, sei es eine Vergabe von bereits vorgemerkten Arbeitsplätzen, sei es die Vermittlung, also die persönliche Verwendung, solche Arbeitsplätze ausfindig zu machen, mit dem Ziele einen Arbeitssuchenden und einen Dienstgeber durch Zusammenführen in die Lage zu versetzen, einen Dienstvertrag abzuschließen, eine Arbeitsvermittlung im Sinne des § 9 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes dar.
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestand der unbefugten Arbeitsvermittlung sowohl auf Grund des Berichtes des Landesarbeitsamtes Tirol vom 30. Dezember 1988, der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juni 1989 und des Berichtes des städtischen Erhebungsamtes vom 20. Februar 1989, als auch auf Grund der drei Inserate vom 22. Dezember 1988, 13. Jänner 1989 und 6. März 1989 als erfüllt angenommen. Die belangte Behörde ist auf Grund des Ermittlungsergebnisses zu dem Schluß gekommen, daß es sich bei den Einschaltungen im Innsbrucker Stadtblatt, in der Tiroler Tageszeitung und in der Kronen Zeitung im gegebenen Fall um keine gelegentliche oder auf den Einzelfall beschränkte Arbeitsvermittlung handle, weil durch die Inserierung von vornherein eine große Anzahl von Personen habe erreicht und angesprochen werden sollen und auch das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit gegeben sei, weil für die geleistete Stellenvermittlung an den Beschwerdeführer eine Vermittlungsgebühr von sfr 500 zu entrichten gewesen sei (bzw. ein Betrag von S 560,-- bei Nichterfüllung des Vertrages).
Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 48 Abs. 1 AMFG (Ausübung einer auf Arbeitsvermittlung gerichteten Tätigkeit, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt) gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr noch sieht das AMFG für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden etwas Besonderes vor. Die genannte Verwaltungsübertretung stellt daher ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 VStG 1950 der Täter zu beweisen hat, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1986, Zl. 85/09/0277).
Dem von der belangten Behörde unbedenklich festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer lediglich entgegengesetzt, daß er nur im konkreten Einzelfall tätig geworden sei, indem er von Unternehmern, mit denen er bereits in Verbindung gestanden sei, gebeten worden sei, Arbeitskräfte zu suchen. Damit hat aber der Beschwerdeführer nicht widerlegen können, daß er sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 AMFG gesetzt hat, zumal auch die von ihm behauptete Unentgeltlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AMFG eindeutig dadurch widerlegt ist, daß er für die geleistete Stellenvermittlung sfr 500 (dies wird von ihm auch gar nicht bestritten) an "Vermittlungsgebühren" verlangt hat. Der Beschwerdeführer vermochte in keiner Weise darzutun, daß dieser Betrag nicht einen Gewinn und einen wirtschaftlichen Nutzen für ihn darstellt. Somit geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde es völlig unerhoben gelassen habe, in welcher Weise ein von ihm in Rechnung gestellter Betrag geeignet sei, auf seine Gewinnerzielungsabsicht schließen zu lassen, ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie eine Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers gegen § 9 Abs. 5 AMFG angenommen hat. Das mehrmalige Inserieren über die Vermittlung von Arbeitsstellen stellt zweifellos eine Tätigkeit der Arbeitsvermittlung dar. Der Inhalt der Inserate widerspricht auch - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist - dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er konkret für seinen Auftraggeber eine Stelle angeboten und diese zudem genau bezeichnet habe. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Überprüfung der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung ist nichts in der Richtung hervorgekommen, daß die Erwägungen der Behörde nicht den Denkgesetzen bzw. dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprochen hätten (vgl. VwSlg. 8619/A).
Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090131.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010