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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMFG §48 Abs1 idF 1988/196;Rechtssatz
Zum Tatbestand der dem Besch zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 48 Abs 1 AMFG (Ausübung einer auf Arbeitsvermittlung gerichteten Tätigkeit, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt) gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr noch sieht das AMFG für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden etwas Besonderes vor. Die genannte Verwaltungsübertretung stellt daher ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG der Täter zu beweisen hat, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (Hinweis E 12.6.1986, 85/09/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090131.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010