RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §48 Abs1 idF 1988/196;
AMFG §9;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Rechtssatz

Zum Tatbestand der dem Besch zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 48 Abs 1 AMFG (Ausübung einer auf Arbeitsvermittlung gerichteten Tätigkeit, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt) gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr noch sieht das AMFG für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden etwas Besonderes vor. Die genannte Verwaltungsübertretung stellt daher ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG der Täter zu beweisen hat, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (Hinweis E 12.6.1986, 85/09/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090131.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten