Aus dem von der Erstbehörde vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt (dieser besteht zum Teil aus Kopien des erstinstanzlichen Aktes zur Zl MBA 2 - S 12206/00) ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Schreiben vom 27.9.2000 übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk dem MBA 2 eine Reihe von Akten (zuständigkeitshalber), weil - so heißt es in einem Vermerk - laut tel Auskunft Aufsteller der Werbeständer die Verlagsgruppe N, Wien 2, P-s... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Einbringung der Berufung vom 12.2.2001 gegen das erste Straferkenntnis vom 16.1.2001 war der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, zur neuerlichen Erlassung eines (bestätigenden) Straferkenntnisses in derselben Sache nicht zuständig; das trotzdem in dieser Sache ergangene (zweite) Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk vom 6.4.2001 (mit einer neuen Geschäftszahl) ist wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde rechtsw... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 12.4.1996 (dieser lagen zahlreiche Unterlagen bei) wurde der Berufungswerber (Bw) vom Magistrat der Stadt Wien als Strafbehörde erster Instanz am 21.5.1996 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er es als Inhaber der Firma H zu verantworten habe, daß von dieser als Arbeitgeber zumindest seit 26.2.1996 folgende Ausländer, nämlich 1) M Wieslaw Piotr, 2) P Jozef Gerard und 3) Pa Marek, auf der Baustelle in Wien, J-... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber einerseits eine Übertretung nach §20 Abs1 3. Satz StVO und andererseits nach §7 Abs1 StVO vorgeworfen und über ihn Geldstrafen von S 1.000,-- bzw. S 2.000,-- verhängt. Am 16.11.1995 langte bei der Erstbehörde ein per Telefax übermitteltes Schreiben vom 15.11.1995 ein, mit welchem gegen das vorerwähnte Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Dabei verweist der Berufungswerber darauf, daß er das Straferkenntnis am 14.11.1995 zug... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird auf dem Zustellschein des Landungsbescheides irrtümlich eine unrichtige Adresse des Berufungswerbers angegeben, so ist die Ladung trotzdem als zugestellt zu beurteilen, wenn dem Berufungswerber die Zustellung der Ladung durch ein Organ eines Gendarmeriepostens eigenhändig erfolgte. Bescheid vom 1993/08/09 KUVS-K3-26/17/93 mehr lesen...