Nach Einbringung der Berufung vom 12.2.2001 gegen das erste Straferkenntnis vom 16.1.2001 war der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, zur neuerlichen Erlassung eines (bestätigenden) Straferkenntnisses in derselben Sache nicht zuständig; das trotzdem in dieser Sache ergangene (zweite) Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
2. Bezirk vom 6.4.2001 (mit einer neuen Geschäftszahl) ist wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde rechtswidrig. Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid (hier: Straferkenntnis) ist somit jedenfalls rechtswidrig und daher von der Berufungsbehörde von Amts wegen zu beheben (vgl zB das Erk des VwGH vom 18.1.1979, VwSlg. 9742/A ua). Noch einmal ist zu betonen, dass während der Anhängigkeit einer Berufung die Erstbehörde nicht berechtigt ist, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden, weil durch die Erhebung der Berufung, wie sich aus § 66 Abs 4 AVG ergibt, die Befugnis zur Entscheidung in der Sache auf die Berufungsbehörde - hier: dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien - übergegangen ist (vgl dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 564f).