Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 29.04.2021 Norm: FlVflG NÖ 1975 §22 Abs1ZustG §25 Abs1
Rechtssatz: Die Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft steht gemäß § 810 Abs 1 ABGB den Erben zu, sobald sie ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen und gültige Erbantrittserklärungen abgegeben haben, es sei denn, dass das Verlassenschaftsgericht anderslautende Anordnungen trifft. Schlagworte ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 29.04.2021 Norm: FlVflG NÖ 1975 §22 Abs1ZustG §25 Abs1
Rechtssatz: Werden keine oder widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, weil die Erben uneinig, säumig oder unbekannt sind, ist ein Verlassenschaftskurator zu bestellen. Ein Verlassenschaftskurator ist auch aus sonstigen Gründen zu bestellen, wenn es dem Verlassenschaftsgericht zur Vertretung und Verwaltung des Na... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Otto Bohrn über die Beschwerde des A als Kurator der Verlassenschaft nach B, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) im Zusammenlegungsverfahren *** vom 3.11.2020, Zl. ***, b... mehr lesen...