RS Lvwg 2021/4/29 LVwG-AV-1418/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

FlVflG NÖ 1975 §22 Abs1
ZustG §25 Abs1

Rechtssatz

Werden keine oder widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, weil die Erben uneinig, säumig oder unbekannt sind, ist ein Verlassenschaftskurator zu bestellen. Ein Verlassenschaftskurator ist auch aus sonstigen Gründen zu bestellen, wenn es dem Verlassenschaftsgericht zur Vertretung und Verwaltung des Nachlasses erforderlich erscheint oder von einer Partei mit berechtigtem Interesse beantragt wird. […] Für eine rechtswirksame Zustellung nach dem Tod einer Partei bis zur Bestellung des Verlassenschaftskurators stellen eine Zustellung durch öffentliche Kundmachung gemäß § 25 Abs 1 ZustG und/oder auch eine Zustellung an den die Verlassenschaft abhandelnden Notar keine ordnungsgemäßen Zustellungen dar. Diese können eine Zustellung an einen Verlassenschaftskurator nicht ersetzen.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Zusammenlegungsverfahren; Verlassenschaft; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellmangel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1418.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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