RS Lvwg 2021/4/29 LVwG-AV-1418/001-2020

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

FlVflG NÖ 1975 §22 Abs1
ZustG §25 Abs1

Rechtssatz

Die Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft steht gemäß § 810 Abs 1 ABGB den Erben zu, sobald sie ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen und gültige Erbantrittserklärungen abgegeben haben, es sei denn, dass das Verlassenschaftsgericht anderslautende Anordnungen trifft.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Zusammenlegungsverfahren; Verlassenschaft; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellmangel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1418.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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