Entscheidungen zu § 23 ZustG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE OGH 2007/3/20 10Ob79/06z

Begründung: Die Minderjährigen Christian, Nathalie, Matthias und Bianca sind die ehelichen Kinder von Elisabeth und Andreas Sch*****, deren Ehe am 5. 11. 2001 geschieden wurde. Jedenfalls seit der Scheidung werden die Kinder von der väterlichen Großmutter Herta S***** versorgt, der mit Beschlüssen vom 17. 12. 2001 (ON 70) und 10. 7. 2003 (ON 107) die Obsorge über alle vier Minderjährige übertragen wurde. Aufgrund der äußerst schwierigen sozialen und finanziellen Verhältnisse, in den... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 20.03.2007

TE OGH 2001/3/28 9Ob296/00w

Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs 1 ZustG). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.03.2001

RS OGH 2001/3/28 9Ob296/00w

Norm: MRK Art6 Abs1 II5a3ZustG §8ZustG §23
Rechtssatz: § 8 ZustG verpflichtet nicht jeden potentiellen Empfänger, stets auf eine behördliche Zustellung gefasst zu sein und deshalb Nachschau zu halten oder für eine Nachsendung oder eine Vertretung Vorsorge zu treffen, sondern nur jenen, der bereits von einem bestimmten Verfahren Kenntnis hat. Im Hinblick auf verfassungsrechtliche Überlegungen auf Grund Art 6 EMRK ist jedoch in lang andauernden ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.03.2001

RS OGH 2001/3/28 9Ob296/00w, 4Ob174/01v, 10Ob79/06z, 2Ob207/13z

Norm: ZustG §8ZustG §23
Rechtssatz: Die Behörde entspricht der Ausforschungspflicht, wenn sie bei natürlichen Personen eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde richtet. Ob eine Feststellung der neuen Abgabestelle "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidungstexte 9 Ob 296/00w Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 29... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.03.2001

TE OGH 1997/3/20 1R751/96d

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Entscheidung | OGH | 20.03.1997

RS OGH 1997/3/20 1R751/96d

Norm: ZustG §8ZustG §23
Rechtssatz: Ob eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, ist nicht nur nach dem Akteninhalt zu beurteilen. Vor Anordnung einer Hinterlegung ohne Zustellversuch im Sinn des § 8 ZustG sind daher über den Akteninhalt hinaus weitere Erkundigungen einzuholen. Als solche kommen neben Meldeauskünften bei natürlichen Personen etwa die Einholung einer Auskunft der Gewerbebehörde oder, bei protokollier... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.03.1997

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