RS OGH 2001/3/28 9Ob296/00w, 4Ob174/01v, 10Ob79/06z, 2Ob207/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2001
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Norm

ZustG §8
ZustG §23

Rechtssatz

Die Behörde entspricht der Ausforschungspflicht, wenn sie bei natürlichen Personen eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde richtet. Ob eine Feststellung der neuen Abgabestelle "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 296/00w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 296/00w
  • 4 Ob 174/01v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 174/01v
    Vgl auch; Beisatz: Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre. (T1)
  • 10 Ob 79/06z
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 79/06z
  • 2 Ob 207/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
    Auch; nur: Die Behörde entspricht der Ausforschungspflicht, wenn sie bei natürlichen Personen eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde richtet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115026

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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