Norm
ZustG §8Rechtssatz
Ob eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, ist nicht nur nach dem Akteninhalt zu beurteilen. Vor Anordnung einer Hinterlegung ohne Zustellversuch im Sinn des § 8 ZustG sind daher über den Akteninhalt hinaus weitere Erkundigungen einzuholen. Als solche kommen neben Meldeauskünften bei natürlichen Personen etwa die Einholung einer Auskunft der Gewerbebehörde oder, bei protokollierten Firmen, eine Einsicht in das Firmenbuch in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000007Dokumentnummer
JJR_19970320_LG00007_00100R00751_96D0000_001