Norm
MRK Art6 Abs1 II5a3Rechtssatz
§ 8 ZustG verpflichtet nicht jeden potentiellen Empfänger, stets auf eine behördliche Zustellung gefasst zu sein und deshalb Nachschau zu halten oder für eine Nachsendung oder eine Vertretung Vorsorge zu treffen, sondern nur jenen, der bereits von einem bestimmten Verfahren Kenntnis hat. Im Hinblick auf verfassungsrechtliche Überlegungen auf Grund Art 6 EMRK ist jedoch in lang andauernden Pflegschaftsverfahren zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht erst mit der Entfertigung des Minderjährigen, sondern mit jedem einzelnen Verfahrensabschnitt (zB Verfahren über einen Unterhaltsantrag) als beendet anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115027Dokumentnummer
JJR_20010328_OGH0002_0090OB00296_00W0000_002