IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. November 2019, Zl. ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsger... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 03. Juli 2018, ***, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. 2... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.11.2018 Norm: ForstG 1975 §44ZustG §17 Abs2ZustG §17 Abs4
Rechtssatz: Die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl VwGH Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine „unbedenkliche" - dh die gehörige äußere Form aufweisende - H... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 26.11.2018 Norm: ForstG 1975 §44ZustG §17 Abs2ZustG §17 Abs4
Rechtssatz: Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann... mehr lesen...