Begründung: Das Erstgericht erließ antragsgemäß gegen den Beklagten einen bedingten Zahlungsbefehl über 26.179,65 EUR sA, der am 6. Dezember 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Rückscheinbrief wies die Adresse T***** 19/5 auf. Da dem zuständigen Postbediensteten jedoch bekannt war, dass der Beklagte vor etwa einem Jahr aus der Wohnung der Hannelore J***** in T***** 19/5 in die Wohnung T***** 19/2 umgezogen „und somit an dieser Abgabestelle anwesend" war, hinterlegte er bei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat die Frage, ob dem Kläger der Bescheid der beklagten Partei vom 31. 3. 1998, mit dem das Ereignis vom 24. 1. 1997 nicht als Arbeitsunfall gemäß §§ 175, 176 ASVG anerkannt und ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG abgelehnt wurde, am 1. 4. 1998 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde und die vom Kläger dagegen erst am 17. 1. 2000 beim Erstgericht eingebrachte Klage daher als verspäte... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erließ am 14. 8. 1998 gegen den Beklagten einen Zahlungsbefehl, der nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 20. 8. 1998 und am 21. 8. 1998 am 24. 8. 1998 beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde. Der Zusteller ließ sowohl die Ankündigung des zweiten Zustellversuchs als auch die Verständigung von der Hinterlegung im Hausbrieffach zurück. Dieses gehört auch zu einem im selben Haus befindlichen Kaffeehaus. Der Beklagte hat zum Brieffach keinen Schlüssel... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs2
Rechtssatz: Ein Briefkasten, der für mehrere Abgabestellen bestimmt ist, ist kein solcher im Sinn des § 17 Abs 2 ZustG. Entscheidungstexte 1 Ob 247/99a Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 247/99a 9 ObA 53/06v Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 53/06v Auch; Beisatz: § 17 Abs 2 ZustG verweist nur auf ein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auf die im Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage, welche Auswirkung die Ausfolgung eines hinterlegten eigenhändig zuzustellenden Poststücks an einen Ersatzempfänger hat (vgl zur Stellung einer intern zur Empfangnahme persönlich adressierter Schriftstücke bevollmächtigten Sekretärin als Postbevollmächtigte: 5 Ob 2270/96a = ecolex 1997, 20), kommt es hier nicht entscheidend an, weil bereits die Hinterlegung nicht gesetzg... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §13ZustG §17 Abs2ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Der Zusteller muss stets an der bezeichneten Abgabestelle zustellen und nicht etwa an einer ihm bekannten anderen Abgabestelle. Die frühere Rechtsprechung, wonach keine Vorschrift bestehe, die die Zustellung eines Gerichtsbriefes mittels Rückschein an einer anderen als auf dem Brief angegebenen Zustelladresse verbiete (SZ 40/140 = EvBl 1968/197; MietSlg 27636, 30693) ist damit durc... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs2
Rechtssatz: Der Zusteller hat die Wahl, ob er die Hinterlegungsanzeige in einen Briefkasten, einen Briefeinwurfschlitz in der Wohnungstüre oder ein Hausbrieffach einlegt. Es muß nur die objektive Gewähr gegeben sein, daß die Verständigung den Empfänger erreichen kann. Entscheidungstexte 9 ObA 64/93 Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 64/93 Veröff: EvBl 1993... mehr lesen...