RS OGH 2000/3/28 1Ob247/99a, 9ObA53/06v, 8ObA40/06z, 9ObA51/06z, 6Ob79/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

ZustG §17 Abs2

Rechtssatz

Ein Briefkasten, der für mehrere Abgabestellen bestimmt ist, ist kein solcher im Sinn des § 17 Abs 2 ZustG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 247/99a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 247/99a
  • 9 ObA 53/06v
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 53/06v
    Auch; Beisatz: § 17 Abs 2 ZustG verweist nur auf einen „für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten", womit nur auf die objektiven Zuordnung zu dieser einen Abgabestelle abgestellt wird. Eine solche Zuordnung zur konkreten Abgabestelle wurde hier festgestellt. (T1)
  • 8 ObA 40/06z
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 40/06z
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 51/06z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 51/06z
    Beisatz: §17 Abs2 ZustG verweist nur auf einen „für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten", womit nur auf die objektive Zuordnung zu dieser einen Abgabestelle abgestellt wird. (T2)
  • 6 Ob 79/20s
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 79/20s
    Vgl; Beisatz: Besteht für mehrere Abgabestellen (etwa für mehrere Wohnungen) nur ein Briefkasten, so kann dieser einer Abgabestelle nicht objektiv zugeordnet werden. Ob der Briefkasten mit einem Namensschild versehen ist, ist für die objektive Zuordnung aber nicht entscheidend. (T3)
    Beisatz: Der Fall der mangelnden objektiven Zuordenbarkeit zu einer Abgabestelle ist aber von der Fallkonstellation zu unterscheiden, dass mehrere Personen eine gemeinsame Abgabestelle haben; an einer solchen kann jeder von ihnen wirksam zugestellt werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113586

Im RIS seit

27.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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