Norm
ZustG §17 Abs2Rechtssatz
Der Zusteller hat die Wahl, ob er die Hinterlegungsanzeige in einen Briefkasten, einen Briefeinwurfschlitz in der Wohnungstüre oder ein Hausbrieffach einlegt. Es muß nur die objektive Gewähr gegeben sein, daß die Verständigung den Empfänger erreichen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083954Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020