Index: Verwaltungsverfahren - ZustellG40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §13 Abs1ZustG §5 Abs1ZustG §9
Rechtssatz: Wird das Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, dann gilt die an erster Stelle genannte Person als ihr gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter. Mit der Zustellung EINER Ausfertigung des (das Anbringen erledigenden) Bescheides an den erstgenannten Einschreiter ist die Zustellung an ... mehr lesen...