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Verwaltungsverfahren - ZustellGNorm
ZustG §13 Abs1Rechtssatz
Wird das Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, dann gilt die an erster Stelle genannte Person als ihr gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter. Mit der Zustellung EINER Ausfertigung des (das Anbringen erledigenden) Bescheides an den erstgenannten Einschreiter ist die Zustellung an BEIDE Einschreiter bewirkt, auch wenn die Zustellverfügung und der Rückschein BEIDE Einschreiter (gemeinsam) als Empfänger bezeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984170037.X02Im RIS seit
08.04.2022Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022