Das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste hat mit Bescheid vom 21. September 2001 den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen. Die Zustellung des Bescheides ist ohne Zustellnachweis durch Organe der Post vorgenommen worden. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 26. September 2001 zugekommen ist; das Ende der Berufungsfrist war daher der 10. Oktober 2001. Die mit 12. No... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Fondsbeitrag des Beschwerdeführers für 1995 mit S 65.423,-- festgesetzt. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß der Beitrag unrichtig errechnet worden sei, und sich dabei auf den Einkommensteuerbescheid (offenbar für das Jahr 1992) berufen. Mit Schreiben vom 3. Juni 1996 sei der Beschwerdeführer au... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;ZustG §1 Abs3;ZustG §26 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997110083.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwGG §27;ZustG §1 Abs3;ZustG §26 Abs2;
Rechtssatz: Wurde ein Bescheid ohne Zustellnachweis abgefertigt, so liegt in der Einbringung einer Säumnisbeschwerde die Behauptung, die Zustellung dieses Bescheides sei nicht vorgenommen worden; eine solche Behauptung hat jedoch gem § 26 Abs 2 erster Satz zweiter Halbsatz ZustG zur Folge, dass die Vermutung ... mehr lesen...